Norm
ForstG §172 Abs6Rechtssatz
Aus §172 ForstG kann keine Entscheidungskompetenz der Forstbehörde über das Bestehen einer Dienstbarkeit abgeleitet werden, weshalb die Zulässigkeit des Rechtsweges für Rechtsstreitigkeiten über die Erfüllung einer privatrechtlichen, den Wald eines Vertragspartners betreffenden Vereinbarung oder über die Duldungspflicht infolge einer behaupteten Dienstbarkeit zu bejahen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0116146Dokumentnummer
JJR_20011220_OGH0002_0060OB00077_01V0000_001