Entscheidungsgründe: I. 1. a) Die Bf. sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes 529 (Wald) KG Rappottenstein im Ausmaß von 0,6255 ha. Mit Vertrag vom 11. Juni 1985 kauften sie die angrenzende, 2187 Quadratmeter große Teilfläche des ursprünglich 1,9492 ha großen Grundstückes 525 (Wald) KG Rappottenstein. Das nach der Teilung verbleibende Restgrundstück 525 hätte also ein Ausmaß von 1,7305 ha Das Grundstück der Bf. Grundparzelle 529 würde nach Hinzukommen des gekauften Trennstü... mehr lesen...
Index: 80 Land-und Forstwirtschaft80/02 Forstrecht
Norm: B-VG Art7 Abs1 / GesetzB-VG Art12B-VG Art144 Abs1 / PrüfungsmaßstabStGG Art5ForstG 1975 §15Nö ForstausführungsG §1Nö ForstausführungsG §2
Rechtssatz: ForstG §15; Nö. ForstausführungsG; verfassungsrechtlich zulässige weitmaschige Ermächtigung des Landesgesetzgebers durch §15 ForstG zur Erlassung von Durchführungsvorschriften; keine Bedenken, daß sich das Nö. Forst... mehr lesen...