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80 Land-und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzRechtssatz
ForstG §15; Nö. ForstausführungsG; verfassungsrechtlich zulässige weitmaschige Ermächtigung des Landesgesetzgebers durch §15 ForstG zur Erlassung von Durchführungsvorschriften; keine Bedenken, daß sich das Nö. ForstausführungsG nicht innerhalb der bundesgesetzlichen Ermächtigung hält; keine Gleichheitsbedenken gegen §15 ForstG und das Nö. ForstausführungsG; kein Eingriff in den Wesensgehalt des Eigentumsrechtes durch die in §15 ForstG und im Nö. ForstausführungsG vorgesehenen, sachlich gerechtfertigten Eigentumsbeschränkungen; keine Rechtsverletzung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes
Schlagworte
Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung, Forstwesen, Waldteilung, Grundrechte, EigentumsbeschränkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1986:B191.1986Dokumentnummer
JFR_10139074_86B00191_01