Rechtssatz: Bei der Verletzung der Wiederbewaldungspflicht des § 13 Forstgesetz handelt es sich um ein Dauerdelikt und ist die Strafbarkeit solange gegeben, bis der gesetzliche Zustand hergestellt wird. Das strafbare Verhalten hat gegenständlich mit Ablauf des 31.12.1999 begonnen und wurde mit diesem Zeitpunkt der objektive Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretung verwirklicht. Die Erstinstanz ist gegenständlich von einer Wiederbewaldungspflicht innerhalb des im § 13 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Unterläßt es der Beschuldigte als Eigentümer von Waldboden trotz entsprechender Aufforderung durch die Forstbehörde, die gesamte vorhandene Kahlfläche in der behördlich festgesetzten Frist mit einer ausreichenden Anzahl von standorttauglichen Holzgewächsen (es sind lediglich Eschen, jedoch in zu großem Abstand und zu geringer Zahl gepflanzt worden, sodaß 2/3 der Aufforstungsfläche, 2.000 m², mit insgesamt ca 60 Eschen bestockt sind, wobei die Aufforstung von 60 Eschen für eine ... mehr lesen...