Rechtssatz: Der Beschuldigte begeht eine Waldverwüstung, wenn er den Bewuchs (Eichen, Pappeln, Weiden, Eschen, Fichten, Linden und Birken) mittels Schubraupe flächig entfernt und der Oberboden flächig abgetragen wurde, wodurch die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt wurde. Dabei wird nach dem Gesetz eine Fläche als Wald verstanden, die mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten bestockten Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m² und e... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Wald i.S.d. § 1 ForstG gelten auch unbestockte Freiflächen, sofern sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und dessen Bewirtschaftung dienen. Die Errichtung und Verwendung einer Forstbetriebshütte auf Waldboden ohne unbedingte Notwendigkeit ist daher als eine verbotene Rodung i. S.d. § 17 Abs. 1 i.V.m. § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 ForstG anzusehen. Teilweise Stattgabe (bezüglich Strafhöhe). mehr lesen...