Begründung: Die Mutter der beiden Kinder als deren gesetzliche Vertreterin die Erhöhung mit (pflegschaftsgerichtlich genehmigtem) Scheidungsfolgenvergleich vom 7. September 2000 festgelegten Geldunterhaltspflichten des Vaters. Die Bedürfnisse der Kinder hätten sich wesentlich erhöht. Für den an einer schweren Neurodermitis leidenden Sohn fielen hohe Behandlungskosten an; wegen der Erkrankung beziehe die Mutter für das Kind sogar die doppelte Familienbeihilfe. Auch das Einkommen de... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 BaABGB §140 BbABGB §140 BdFamLAG §8 Abs4FamLAG §12a
Rechtssatz: Der geldunterhaltspflichtige Elternteil kann lediglich am Grundbetrag der Familienbeihilfe "partizipieren", nicht aber auch an einem Erhöhungsbetrag gemäß § 8 Abs 4 FamLAG, der nicht eine (steuerlich zu berücksichtigende) Entlastung des Unterhaltspflichtigen bezweckt, sondern ausschließlich aus der Behinderung des Kindes herrührende Mehrkosten abdecken soll. ... mehr lesen...