Norm
ABGB §140 BaRechtssatz
Der geldunterhaltspflichtige Elternteil kann lediglich am Grundbetrag der Familienbeihilfe "partizipieren", nicht aber auch an einem Erhöhungsbetrag gemäß § 8 Abs 4 FamLAG, der nicht eine (steuerlich zu berücksichtigende) Entlastung des Unterhaltspflichtigen bezweckt, sondern ausschließlich aus der Behinderung des Kindes herrührende Mehrkosten abdecken soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118517Im RIS seit
16.11.2003Zuletzt aktualisiert am
08.08.2016