Entscheidungsgründe: Über das Vermögen der K***** GesmbH wurde am 13. 6. 2000 der Konkurs eröffnet; der Kläger wurde zum Masseverwalter bestellt. Mit Überweisung vom 2. 6. 2000, eingelangt am 5. 6. 2000 überwies die Gemeinschuldnerin an Umsatzsteuer für April 2000 S 13,476.958,-- und an Lohnabgaben für Mai 2000 S 2,924.739, wovon S 1,900.183,-- auf Lohnsteuer, S 918.503,-- auf den Dienstgeberbeitrag sowie S 106.053,-- auf den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag entfielen. Seit dem 20.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Über das Vermögen des Ferdinand R*****, der ein Elektroinstallationsunternehmen betrieb, wurde am 19. 2. 1998 das Konkursverfahren eröffnet. Die objektive Zahlungsunfähigkeit trat Anfang August 1997 ein. In den letzten 6 Monaten vor Konkurseröffnung zahlte der nunmehrige Gemeinschuldner folgende Beträge an das zuständige Finanzamt: 1.) 21. 08. 1997 55.517 S 2.) 22. 09. 1997 178.180 S 3.) 20. 10. 1997 ... mehr lesen...
Norm: FamLAG §41FamLAG §43HKG §57 Abs4WKG §122 Abs7WKG §122 Abs8
Rechtssatz: Der Dienstgeberbeitrag ist eine Abgabe, die der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer zu tragen hat. Auch den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag schuldet der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer. Entscheidungstexte 6 Ob 339/00x Entscheidungstext OGH 06.06.2001 6 Ob 339/00x Veröff: SZ 74/101 ... mehr lesen...
Norm: EStG §83FamLAG §41HKG §57KO §28 Z2KO §30KO §31WKG §122
Rechtssatz: Lohnsteuer-Zahlungen des späteren Gemeinschuldners in der Krise sind nicht nach §§ 30, 31 Abs 1 Z 2 KO anfechtbar, wohl aber Zahlungen von Dienstgeberbeiträgen und von Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag. Entscheidungstexte 6 Ob 339/00x Entscheidungstext OGH 06.06.2001 6 Ob 339/00x Veröff: SZ 74/101 ... mehr lesen...