Norm
FamLAG §41Rechtssatz
Der Dienstgeberbeitrag ist eine Abgabe, die der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer zu tragen hat. Auch den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag schuldet der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115435Im RIS seit
06.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.09.2020