Entscheidungsgründe: Die Beklagte war beim Kläger vom 2. Jänner 1980 bis 26. November 1982 als Arbeiterin beschäftigt. Zufolge eines Irrtums des Klägers, der die Lohnverrechnung selbst vornahm, erhielt sie im Jahre 1981 für ihre vier ehelichen Kinder zusammen mit ihrem Lohn um S 12.400 zu viel an Familienbeihilfe ausbezahlt. Ab April 1982 führte das Steuerbüro H*** in Salzburg die Lohnverrechnung durch. Dennoch zahlte ihr der Kläger in der Zeit vom 1. Jänner bis 26. November 1982 ... mehr lesen...
Norm: FamLAG §26 Abs2
Rechtssatz: Durch die Zuweisung der abgabenrechtlichen Haftung an den Arbeitgeber wird sein Recht auf Rückforderung der irrtümlich geleisteten Familienbeihilfe nicht ausgeschlossen. Dieser Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer ist aber im Gegensatz zum verwaltungsrechtlichen Ersatzanspruch ein auf die §§ 1431 ff ABGB gestützter privatrechtlicher Bereicherungsanspruch. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1431 BABGB §1431 FFamLAG §26 Abs1FamLAG §26 Abs2
Rechtssatz: Auch die Familienbeihilfe ist Einkommen des Anspruchsberechtigten. Die Rückforderung einer über das gebührende Ausmaß hinaus gezahlten Familienbeihilfe unterliegt, wenn der Überbezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch den Arbeitgeber verursacht wurde, den Beschränkungen des Judikates 33 (neu). Entscheidungstexte ... mehr lesen...