RS OGH 1987/7/1 14ObA86/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.07.1987
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Norm

ABGB §1431 B
ABGB §1431 F
FamLAG §26 Abs1
FamLAG §26 Abs2

Rechtssatz

Auch die Familienbeihilfe ist Einkommen des Anspruchsberechtigten. Die Rückforderung einer über das gebührende Ausmaß hinaus gezahlten Familienbeihilfe unterliegt, wenn der Überbezug ausschließlich durch eine unrichtige Auszahlung durch den Arbeitgeber verursacht wurde, den Beschränkungen des Judikates 33 (neu).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0033589

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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