Entscheidungsgründe: Die Beklagte war beim Kläger vom 2. Jänner 1980 bis 26. November 1982 als Arbeiterin beschäftigt. Zufolge eines Irrtums des Klägers, der die Lohnverrechnung selbst vornahm, erhielt sie im Jahre 1981 für ihre vier ehelichen Kinder zusammen mit ihrem Lohn um S 12.400 zu viel an Familienbeihilfe ausbezahlt. Ab April 1982 führte das Steuerbüro H*** in Salzburg die Lohnverrechnung durch. Dennoch zahlte ihr der Kläger in der Zeit vom 1. Jänner bis 26. November 1982 ... mehr lesen...
Norm: FamLAG §17FamLAG §22FamLAG §26
Rechtssatz: Die objektive Erstattungspflicht des Arbeitgebers ist von subjektiven Momenten - wie Verschulden oder Gutgläubigkeit - unabhängig. Der Empfänger der Familienbeihilfe soll abgabenrechtlich nicht in Anspruch genommen werden. Entscheidungstexte 14 ObA 86/87 Entscheidungstext OGH 01.07.1987 14 ObA 86/87 Veröff: SZ 60/136 = Arb 106... mehr lesen...
Norm: ABGB §1437FamLAG §26
Rechtssatz: Das Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers ist bei einem allein durch den Arbeitgeber verursachten Übergenuß an Familienbeihilfe das gleiche wie bei einer irrtümlichen Überzahlung der Bezüge, weshalb sich der Arbeitnehmer auch in diesem Fall auf die für Kondiktionsansprüche allgemein geltende Bestimmung des § 1437 ABGB berufen kann. Entscheidungstexte 14 ObA ... mehr lesen...