Entscheidungen zu § 11 Abs. 1 FLAG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE Vwgh Erkenntnis 1994/5/10 92/14/0022

Mit Bescheid vom 27. Oktober 1988 gab die Abgabenbehörde erster Instanz einem Antrag der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 1. August 1988 auf Gewährung der Familienbeihilfe für das zu deren gemeinsamen Haushalt gehörige Kind AR für die Zeit ab 1. Dezember 1988 statt. Zugleich stellte die Abgabenbehörde fest, daß ab diesem Zeitpunkt dem Beschwerdeführer die Familienbeihilfe nicht mehr gebühre und sein Antrag vom 10. März 1975 daher hinsichtlich des genannten Kindes abgewiesen werde. ... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 10.05.1994

RS Vwgh 1994/5/10 92/14/0022

Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §11 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/12/22 91/13/0174 1 Stammrechtssatz Erheben beide Elternteile, zu deren gemeinsamen Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe, so liegt eine von der Behörde zu lösende Tatfrage vor, welcher der Anspruchswerber als jener anzusehen ist, der das Kind überwiegend pflegt. ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 10.05.1994

TE Vwgh Erkenntnis 1993/12/22 91/13/0174

Der Beschwerdeführer beantragte beim Finanzamt am 4. Dezember 1989 die Gewährung der Familienbeihilfe für seine Tochter A, geboren 1974, und für seine beiden Söhne R und T, jeweils geboren 1976, ab dem 1. Dezember 1989. Mit Bescheid vom 10. Mai 1990 wies das Finanzamt diesen Antrag mit der Begründung: ab, daß eine überwiegende Pflege der Kinder durch den Beschwerdeführer im Sinne des § 11 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 nach Befragung aller Betroffenen nicht festgestellt... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 22.12.1993

RS Vwgh 1993/12/22 91/13/0174

Index: 61/01 Familienlastenausgleich
Norm: FamLAG 1967 §11 Abs1;
Rechtssatz: Erheben beide Elternteile, zu deren gemeinsamen Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe, so liegt eine von der Behörde zu lösende Tatfrage vor, welcher der Anspruchswerber als jener anzusehen ist, der das Kind überwiegend pflegt. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1991130174... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 22.12.1993

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