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61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §11 Abs1;Rechtssatz
Erheben beide Elternteile, zu deren gemeinsamen Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe, so liegt eine von der Behörde zu lösende Tatfrage vor, welcher der Anspruchswerber als jener anzusehen ist, der das Kind überwiegend pflegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1991130174.X01Im RIS seit
01.06.2001