RS Vwgh 1993/12/22 91/13/0174

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Veröffentlicht am 22.12.1993
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §11 Abs1;

Rechtssatz

Erheben beide Elternteile, zu deren gemeinsamen Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe, so liegt eine von der Behörde zu lösende Tatfrage vor, welcher der Anspruchswerber als jener anzusehen ist, der das Kind überwiegend pflegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1991130174.X01

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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