RS Vwgh 1994/5/10 92/14/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.05.1994
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §11 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/22 91/13/0174 1

Stammrechtssatz

Erheben beide Elternteile, zu deren gemeinsamen Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe, so liegt eine von der Behörde zu lösende Tatfrage vor, welcher der Anspruchswerber als jener anzusehen ist, der das Kind überwiegend pflegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1994:1992140022.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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