Index
61/01 FamilienlastenausgleichNorm
FamLAG 1967 §11 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/12/22 91/13/0174 1Stammrechtssatz
Erheben beide Elternteile, zu deren gemeinsamen Haushalt das Kind gehört, Anspruch auf Familienbeihilfe, so liegt eine von der Behörde zu lösende Tatfrage vor, welcher der Anspruchswerber als jener anzusehen ist, der das Kind überwiegend pflegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1992140022.X02Im RIS seit
01.06.2001Zuletzt aktualisiert am
13.01.2010