Das Erstgericht wies den Antrag der minderjährigen ehelichen Kinder (Antragsteller), die väterliche Großmutter (Antragsgegnerin) als subsidiär Unterhaltspflichtige zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 500 S pro Kind zu verpflichten, ab. Es stellte im wesentlichen fest, daß der eheliche Vater der Antragsteller als Landwirt und Liftbediensteter monatlich 8490.40 S verdiene, wovon er 1940 S monatlich (1800 S bar, Rest Naturalleistungen) an die austragsberechtigte Antragsgegnerin l... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 AeFamLAG §2 Abs2FamLAG §11 Abs2FamLAG §12a
Rechtssatz: Die Familienbeihilfe gilt als Einkommen jenes Haushaltes, in dem das Kind betreut wird, nämlich als Einkommen des nach § 2 Abs 2 (bzw nach § 11 Abs2) FamLAG Anspruchsberechtigten und damit vor allem desjenigen, der die Beihilfe bezieht und dessen Haushalt das Kind teilt (Entscheidung im Vortragsbericht AnwBl 1979, 395 ff, 397). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §140 AdABGB §1295 IIf7aABGB §1380 AFamLAG §11 Abs1FamLAG §11 Abs2ZPO §204 B
Rechtssatz: Hat sich jemand in einem Unterhaltsvergleich verpflichtet, die Familienbeihilfe nicht in Anspruch zu nehmen, wird er dem anderen Teil schadenersatzpflichtig, wenn er dies dennoch tut. Entscheidungstexte 1 Ob 607/78 Entscheidungstext OGH 22.05.1978 1 Ob 607/78 Veröff: EFSlg 31505/1... mehr lesen...