Norm
ABGB §140 AeRechtssatz
Die Familienbeihilfe gilt als Einkommen jenes Haushaltes, in dem das Kind betreut wird, nämlich als Einkommen des nach § 2 Abs 2 (bzw nach § 11 Abs2) FamLAG Anspruchsberechtigten und damit vor allem desjenigen, der die Beihilfe bezieht und dessen Haushalt das Kind teilt (Entscheidung im Vortragsbericht AnwBl 1979, 395 ff, 397).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0047582Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.08.2013