Norm: UWG §33d Abs1
Rechtssatz: Die Anführung eines schon abgelaufenen und daher für jeden Betrachter erkennbar nicht richtigen Zeitraums bedeutet, daß der Ankündigung des Ausverkaufes der tatsächliche Zeitraum nicht entnommen werden kann. Entscheidungstexte 4 Ob 2116/96x Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2116/96x European Case Law I... mehr lesen...
Norm: UWG §33d Abs1UWG §34 Abs3
Rechtssatz: Aus § 34 Abs 3 UWG ergibt sich zwingend, daß es auf eine Absicht des Ankündigenden, mit der Verletzung des § 33 d Abs 1 UWG einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, ebensowenig wie auf ein Verschulden ankommt. Entscheidungstexte 4 Ob 2116/96x Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2116/96x ... mehr lesen...