Norm
UWG §33d Abs1Rechtssatz
Aus § 34 Abs 3 UWG ergibt sich zwingend, daß es auf eine Absicht des Ankündigenden, mit der Verletzung des § 33 d Abs 1 UWG einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, ebensowenig wie auf ein Verschulden ankommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102018Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.06.2011