Norm
UWG §33d Abs1Rechtssatz
Die Anführung eines schon abgelaufenen und daher für jeden Betrachter erkennbar nicht richtigen Zeitraums bedeutet, daß der Ankündigung des Ausverkaufes der tatsächliche Zeitraum nicht entnommen werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102017Dokumentnummer
JJR_19960529_OGH0002_0040OB02116_96X0000_001