Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Stephan A*****, gegen die beklagte Partei Thomas R*****, vertreten durch Kaufmann & Thurnher Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 14. Dezember 2009, GZ 2 R 270/09m-18, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der den Beruf eines Rechtsanwalts ausübende Kläger wirft dem - nunmehr als Revisor tätigen - beklagten Rechtspfleger vor, durch das geschäftsmäßige Verfassen von Urkunden gegen die Winkelschreibereiverordnung und damit gegen das UWG verstoßen zu haben.
Der Beklagte wendete ua die Verjährung des klägerischen Anspruchs ein.
Die Vorinstanzen wiesen den Antrag des Klägers auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wegen Verjährung des Anspruchs ab. Der Beklagte habe seine letzte allenfalls wettbewerbswidrige Tätigkeit - Verfassen eines Grundbuchsgesuchs für eine Verwandte - im Juni 2006 verrichtet, sodass die absolute Verjährungsfrist für die im September 2009 erhobene Klage bereits verstrichen sei. Sowohl die Verfassung eines Vertrags, als auch die Verfassung eines Grundbuchsgesuchs seien abgeschlossene, voneinander unabhängige Handlungen, möge der Beklagte den Vertrag auch zum Zweck dessen späterer grundbücherlicher Durchführung verfasst haben. Das Einreichen des vom Beklagten verfassten Grundbuchsgesuchs durch seine Verwandte im September 2006 sei daher dem Beklagten nicht als weitere lauterkeitsrechtswidrige Tätigkeit zuzurechnen. Die Verwandte sei weder Gehilfin, noch Mittäterin des Beklagten.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist nicht zulässig. Er verweist auf die weite Auslegung des Begriffs „Störer" in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und meint, das Rekursgericht sei davon abgewichen. Die Verwandte des Beklagten erfülle sämtliche rechtliche Kriterien einer Erfüllungsgehilfin, sie habe zur Tat des Beklagten beigetragen.
Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nicht vor:
1. Bei wiederholten Wettbewerbsverletzungen ist die Verjährung des dadurch begründeten Unterlassungsanspruchs im Hinblick auf jede einzelne Verletzungshandlung gesondert zu prüfen (Herzig in Wiebe/G. Kodek, UWG § 20 Rz 16; Duursma-Kepplinger in M. Gumpoldsberger/Baumann, UWG § 20 Rz 13).
2. Bei einer Einzelhandlung ist deren Abschluss auch dann maßgebend, wenn der Eingriff noch Fortwirkungen zeitigt (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG27 § 11 Rz 1.20 mwN).
3. Das Einstehen für die Handlungen sonstiger „Geschäftspartner" kommt in Betracht, wenn der Inhaber des Unternehmens, dem alle Handlungen zuzurechnen sind, die andere Personen in seinem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit seinem Betrieb vornehmen, aufgrund seiner vertraglichen Beziehungen zu diesen Dritten in der Lage gewesen wäre, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern; dabei kommt es nur auf die rechtliche Möglichkeit an, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen. Dass eine Tätigkeit im Interesse seines Unternehmens entfaltet wurde und diesem zugute kommt, reicht hingegen in der Regel nicht aus (4 Ob 134/01m = ÖBl 2003/7).
4. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte weder rechtliche Einflussmöglichkeit auf die Einreichung des Grundbuchsgesuchs durch seine Verwandte, die als Partei des zu verbüchernden Vertrags dessen grundbücherliche Durchführung beantragte, noch unterstützte ihre Einreichung den Beklagten bei Ausübung der Winkelschreiberei.
Die Beurteilung des Rekursgerichts, die Überreichung des vom Beklagten verfassten Grundbuchsgesuchs durch die Verwandte des Beklagten bei Gericht sei keine ihm zurechenbare (weitere) lauterkeitsrechtswidrige Tätigkeit, die Einreicherin sei weder Gehilfin noch Mittäterin des Beklagten, ist jedenfalls vertretbar und bedeutet keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung.
Schlagworte
Rechtspfleger,Textnummer
E93393European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0040OB00015.10Z.0223.000Im RIS seit
04.05.2010Zuletzt aktualisiert am
13.01.2011