Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 35.000 EUR)... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Rechtsanwaltskammer, *****, vertreten durch Mag. Peter Freiberger, Rechtsanwalt in Mürzzuschlag, gegen die beklagten Parteien 1. Bau & Recht GmbH, 2. DI A***** H*****, beide *****, beide vertreten durch Dax & Partner Rechtsan... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Markus Andréewitch und andere Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Borns Rechtsanwalts GmbH in Gänserndorf, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert i... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Beklagte bot auf mehreren Internetseiten SMS-Dienste und die Erstellung von „Lebenserwartungsprognosen" an. Dabei erweckte sie zunächst blickfangartig den Eindruck von Gratisleistungen. Darauf folgte ein Anmeldefeld in normaler Schriftgröße, in das die Interessenten persönliche Daten einzutragen hatten. Danach musste ein Feld angeklickt werden, wonach man die - nicht gesondert angezeigten - AGB der Beklagten akzeptiere. Die Anmeldung selbst erfolgte durch ... mehr lesen...
Begründung: Ebenso wie die Klägerin handeln auch die beiden Beklagten (ua) mit Insektenschutzmitteln. Der Erstbeklagte betreibt eine Drogerie in Wien 12., Wolfganggasse 32, der Zweitbeklagte eine Drogerie in Wien 5., Einsiedlergasse 25. Die Beklagten haben zum Zweck des Vertriebs des Produktes "Clean-Kill" eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes gegründet. Im Markenregister des Österreichischen Patentamtes ist zugunsten der S*** Gesellschaft mbH die Wort-Bild-Marke "Clean-Ki... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Beide Parteien vertreiben Zahncremen. Die Beklagte vertreibt seit vielen Jahren ihre Zahnpasta "Mentadent C" und wirbt dafür intensiv. Im Oktober 1986 hat sie ihr neues Produkt "Mentadent C Anti-Zahnstein" auf den Markt gebracht; seit dieser Zeit wirbt sie auch dafür. Auf der als Verpackung dienenden Faltschachtel dieses Produktes werden - jeweils in roter Schrift - die Hinweise "NEU", "A*** besonders hervorgehoben; ferner findet sich auf dieser Verpackung in ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte kündigte in der Zeitschrift "Korrekt" vom 12.Mai 1984 einen "großen Schuhverkauf" im Sportcasino Linz für die Zeit vom 28. Mai bis 6.Juni 1984 an; hiebei würden "5.000 Paar Schuhe 10 bis 50 % verbilligt" abgegeben. Eine Ankündigung gleichen Inhalts ließ der Beklagte mit Postwurfsendung verteilen. Neben Schuhen, die mindestens 1 Jahr alt waren und um 10 bis 50 % verbilligt abgegeben wurden, kam auch reguläre, gängige Ware, und zwar etwa 2.000 Paar ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb sogenannter Polylein-Mappen, das sind aus Pappe gefertigte Heftmappen, die mit einer Kunststoffolie überzogen sind. Die Oberfläche der Mappe wird jeweils nach den Wünschen des Kunden bedruckt; dabei werden Firmenaufdrucke und Embleme verwendet. Die Firma S*** aus Linz hat derartige Ringbücher ausschließlich bei der Klägerin bezogen; ihre Mappen waren mit ihrem Firmenwortlaut und einem Firmenemblem bedruckt. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Medieninhaberin und Verlegerin der Tageszeitung "Neue Kronen-Zeitung", die Beklagte Medieninhaberin und Verlegerin der monatlich erscheinenden periodischen Druckschrift "B***", welche für jeden der 23 Bezirke Wiens jeweils eine eigene Ausgabe hat. Beide Medien veröffentlichen Inserate und Werbeeinschaltungen. Die "Neue Kronen-Zeitung" wird entgeltlich vertrieben, die "B***" werden den einzelnen Haushalten unentgeltlich zugestellt. Die Beklagte... mehr lesen...
Begründung: Beide Parteien vertreiben Radiatoren (Raumheizkörper, Heizwände etc.) und geben deren Wärmeleistung (die sogenannten "Wärmeabgabewerte") in Prospekten bekannt. Sie stehen zueinander in Wettbewerb. Für die Berechnung der Heizlast von Raumheizkörpern besteht die Ö-
Norm: M 7500, und für die Prüfung von Raumheizkörpern die Ö-
Norm: M 7506. Die klagende Partei begehrte nach Klagsänderung, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, die Bekanntgabe von Wärmeabgabewerten, die nich... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin, ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs beantragte 1.) die erstbeklagte Partei schuldig zu erkennen, in ihrer Werbung für Autobusfahrten mit Werbeverkaufs-Veranstaltungen, insbesondere ins benachbarte Ausland, die Ankündigung zu unterlassen, daß neben ihren Leistungen wettbewerbswidrige unentgeltliche Zugaben, insbesondere Rätselpreise im Wert von 500 S oder "hübsche Geschenküberraschungen" gewährt werden. 2.) Die erstbeklagte Partei... mehr lesen...
Die Beklagte handelt (ua.) mit Hobelmaschinen und Tischkreissägen. Bis Ende 1982 hatte sie das ausschließliche Recht zum Import und Vertrieb des Heimwerkerprogramms der Josef S Maschinenfabrik GesmbH & Co. in A (Bundesrepublik Deutschland) in Österreich; seit 1983 steht dieses Recht der Klägerin zu. Da die Beklagte aus der Zeit vor 1983 noch über ein Lager von zirka 120 Hobelmaschinen und 400 Tischkreissägen der Firma S verfügte, bot sie diese Geräte im September und Oktober 1983 ... mehr lesen...
Norm: UWG §2 A3UWG §2 C2aUWG §2 C2dUWG §2 Abs4
Rechtssatz: Im Verschweigen einer Tatsache kann eine Irreführung im Sinne des § 2 UWG liegen, wenn eine Aufklärung des Publikums zu erwarten war. Eine allgemeine Pflicht zur Vollständigkeit von Werbeaussagen besteht freilich nicht, weil der Werbende grundsätzlich nicht auf die Nachteile der eigenen Ware hinzuweisen braucht. Insbesondere besteht auch eine allgemeine Pflicht, der Werbeaussage über ei... mehr lesen...