Norm
EO §7Kopf
SZ 32/129
Spruch
Ausreichende Bestimmtheit des Zuspruches der Befugnis zur Urteilsveröffentlichung "in zwei Wiener Tageszeitungen und einem einschlägigen Fachblatt".
Entscheidung vom 20. Oktober 1959, 4 Ob 335, 357/59.
I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:
Oberlandesgericht Graz.
Text
Das Erstgericht gab einem auf die §§ 2 und 9 UWG. gestützten Unterlassungsbegehren Folge und ermächtigte die Kläger, den Urteilsspruch auf Kosten der Beklagten nach Rechtskraft "in zwei Wiener Tageszeitungen und in einem einschlägigen Fachblatt" zu veröffentlichen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil in diesem Umfang.
Der Oberste Gerichtshof gab der dagegen von den Beklagten erhobenen Revision nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Daß zur Veröffentlichung in zwei Wiener Tageszeitungen und in einem einschlägigen Fachblatt verurteilt wurde, ist ausreichend bestimmt (§ 226 ZPO.), weil die Begriffe "Wiener Tageszeitung" und "einschlägiges Fachblatt" eindeutig sind und die Beklagte kein schutzwürdiges Interesse daran darzulegen vermochte, daß das Urteil in ganz bestimmten, schon im Urteilsspruch festgelegten Zeitungen veröffentlicht werde. Die beklagte Partei hat in dieser Beziehung auch in der Revision nichts vorgetragen, insbesondere auch nicht in der Richtung, daß die Veröffentlichung in bestimmten Zeitungen oder in einem bestimmten Fachblatt untunlich wäre. Aus der in diesem Zusammenhang von der Beklagten zitierten Entscheidung ZBl. 1926 Nr. 201 läßt sich für ihren Standpunkt nichts gewinnen.
Anmerkung
Z32129Schlagworte
Bestimmtheit des Ausspruches über die Urteilsveröffentlichung nach § 25 UWG. Unlauterer Wettbewerb, Bestimmtheit des Ausspruches über die Urteilsveröffentlichung Urteilsveröffentlichung nach § 25 UWG., Bestimmtheit dieses Ausspruches Veröffentlichung des Urteils nach § 25 UWG., Bestimmtheit dieses Ausspruches Wettbewerb unlauterer, Bestimmtheit des Ausspruches über die UrteilsveröffentlichungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:0040OB00335.59.1020.000Dokumentnummer
JJT_19591020_OGH0002_0040OB00335_5900000_000