Begründung: Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 116, zu der das Grundstück 182/3 gehört. Die beklagte Partei ist Eigentümerin der davon östlich gelegenen Liegenschaft EZ 252, die unter anderem aus dem Grundstück 1569 besteht. Östlich von diesem Grundstück verläuft eine Landesstraße. Im Grenzbereich zwischen den Grundstücken 1569 und 182/3 verläuft der L*****bach, dessen linksseitiges Bachufer in der Natur im Wesentlichen die Grundstücksgrenze bildet. Dieser ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Präsidentin Hon.-Prof. Dr. Griss als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. M***** Inc, *****, 2. M***** GmbH, *****, beide vertreten durch Fiebinger, Polak, Leon & Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. P***** GmbH (zuvor M***** GmbH), *****, 2. Dr. H***** M*****, 3. P*... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei „Ö*****"-***** GmbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröff... mehr lesen...
Begründung: Das Berufungsgericht verbot der Beklagten, in ihrer Werbung in Österreich, insbesondere in Werbezusendungen, die sie in Österreich zur Verteilung bringt und/oder auf Websites, die in deutscher Sprache verfasst und in Österreich aufrufbar sind, zu behaupten, die von ihr vertriebenen Präparate, etwa „Dr. Raths Zellular-Medizin-Formulas", könnten schwerste Erkrankungen wie insbesondere Krebs heilen und/oder ihnen vorbeugen, wenn diese Behauptungen wissenschaftlich nicht e... mehr lesen...
Begründung: Mit ihrer Verfahrensrechtsrüge (über die Schützung ihres leicht beschädigbaren Beweismittels) ist die Beklagte auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, daß ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, der vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht mehr in dritter Instanz gerügt werden kann (s. die Nachweise bei Kodek in Rechberger, ZPO Rz 3 zu § 503). Soweit mit diesen Ausführungen eine Anfechtung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen verbunden ist, ist diese... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 1 hängt davon ab, ob die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechtes oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitl... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin erzeugt Schuheinlegesohlen, die sie auch in Österreich vertreibt. Sie ist Inhaberin der internationalen Wortmarke "Dr. Metz - ERINASOLUM", die mit Priorität vom 29. 3. 1993 in Österreich Schutz u. a. für Einlegesohlen genießt. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, a) die Beklagte sei schuldig, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, die Bezeichnungen "Dr. Metz" und "ERINASOLUM", Kombinationen dieser Bezeichnungen, sowie damit verwechsel... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Vereinszweck des klagenden Verbandes ist es (ua), unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen. Ihm gehören (ua) das Landesgremium Wien des Einzelhandels mit Lebens- und Genußmitteln und das Bundesgremium des Lebensmittelhandels an. Die Beklagte betreibt in W*****, eine *****-Tankstelle mit angeschlossener Werkstätte, Waschboxen, einem Buffetbetrieb und einem "Minimarkt". Sie verfügt über eine Gewerbeberechtigung nach § 126 Z 14 GewO, beschränkt auf den Kleinhandel... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin, eine amerikanische Staatsbürgerin, ist seit Jahren als Medium mit einer "spirituellen Wesenheit", die sie "Ramtha" nennt, tätig. Sie betreibt "Channeling" und tritt zu Ramtha in parapsychologischen Kontakt. Die Beklagte ist gleichfalls Medium. Sie trat im September 1992 erstmals in Österreich auf und bezeichnete sich als "Medium, durch welches Ramtha spricht". Vor dem Auftreten der Beklagten "channelte" nur die Klägerin mit der von ihr so bez... mehr lesen...
Be g r ü n d u n g : Rechtliche Beurteilung Es trifft zwar zu, daß die Eignung einer Ankündigung, einen unrichtigen Eindruck zu erwecken, nicht ausreicht, um dem Ankündigenden die unbefugte Ausübung des Gewerbes zuzurechnen (ÖBl 1990, 16); die vorliegende Ankündigung enthält jedoch zweifellos ein Angebot des Beklagten, die mit dem gewünschten Motiv bedruckten Textilien dem Kunden auch zu veräußern. Das Anbieten einer den Gegenstand des Gewerbes bildenden Tä... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** Gesellschaft mbH, Gerasdorf, Resselgasse 1, vertreten durch DDr.Walter Barfuß und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei G*****gesellschaft mbH, Linz, Bäckermühlweg 44, ... mehr lesen...
Begründung: Der klagende Verein entsandte den Testkäufer Kurt H*** am 21.9.1984 in das Geschäftslokal des Beklagten, der in Graz, Neutorgasse 31 den Handel mit Juwelen, Gold- und Silberwaren betreibt. Kurt H*** interessierte sich für einen Wecker, der mit S 700,-- ausgepreist war, und ersuchte um einen Preisnachlaß. Der Beklagte gewährt Kurt H*** einen Preisnachlaß von S 60,-- (9,14 %), sodaß dieser den Wecker um S 640,-- kaufte. Die klagende Partei, die sich als Verein zur B*** D... mehr lesen...