Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Im Nachgang des Streitschlichtungsantrages des Beschwerdeführers gemäß § 22 Abs 2 ElWOG an die belangte Behörde - in welchem er selbst eingangs ausführte „Die XXXX war mein Stromlieferant und die XXXX bzw. die XXXX waren der Netzbetreiber.“ [Fettdruck BVwG] -, wies jene mit dem angefochtenen Bescheid die gestellten Anträge (nämlich: sie möge feststellen, dass die gestellten Rechnungen der XXXX in einer näher bestimmten Höhe nicht zu Re... mehr lesen...