Entscheidungsdatum
27.08.2024Norm
AVG §68 Abs1Spruch
W187 2289747-1/15E
I.römisch eins.
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hubert REISNER über die Beschwerde von XXXX , gegen Spruchpunkte II. und IV. des Bescheides der Regulierungskommission der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control), Rudolfsplatz 13a, 1010 Wien, vom 21. Februar 2024, R STR 57/23/2, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hubert REISNER über die Beschwerde von römisch 40 , gegen Spruchpunkte römisch II. und römisch IV. des Bescheides der Regulierungskommission der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control), Rudolfsplatz 13a, 1010 Wien, vom 21. Februar 2024, R STR 57/23/2, zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkte II. und IV. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch II. und römisch IV. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II.römisch II.
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hubert REISNER über die Beschwerde von XXXX , gegen die Spruchpunkte I., III., V., VI, VII. und VIII. des Bescheides der Regulierungskommission der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control), Rudolfsplatz 13a, 1010 Wien, vom 21. Februar 2024, R STR 57/23/2:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hubert REISNER über die Beschwerde von römisch 40 , gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch III., römisch fünf., römisch VI, römisch VII. und römisch VIII. des Bescheides der Regulierungskommission der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control), Rudolfsplatz 13a, 1010 Wien, vom 21. Februar 2024, R STR 57/23/2:
A)
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., III., V., VI., VII. und VIII. des angefochtenen Bescheides wird zurückgewiesen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch III., römisch fünf., römisch VI., römisch VII. und römisch VIII. des angefochtenen Bescheides wird zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Erstes Regulierungsverfahrens (Vorverfahren)
1.1 Der Beschwerdeführer stellte im Mai und Juni 2023 Schlichtungsanträge bei der Regulierungskommission gegen die XXXX (im Folgenden Beschwerdegegnerin).1.1 Der Beschwerdeführer stellte im Mai und Juni 2023 Schlichtungsanträge bei der Regulierungskommission gegen die römisch 40 (im Folgenden Beschwerdegegnerin).
Diese hatten folgenden Inhalt:
Antrag I: „Die Beschwerdegegnerin habe es zu unterlassen weitere Mahnschreiben in jenen Fällen, bei denen aufrechte Eichungen der Zähler bestünden, zu versenden.“
Antrag II: „Die Beschwerdegegnerin sei verhalten, keine sittenwidrigen Handlungen iSd § 879 Abs. 2 Z 4 ABGB gegen den Antragsteller (etwa unter Berufung auf mutmaßlich sittenwidrige Klauseln in den Netznutzungsbedingen der Beschwerdegegnerin) zu setzen.“Antrag II: „Die Beschwerdegegnerin sei verhalten, keine sittenwidrigen Handlungen iSd Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB gegen den Antragsteller (etwa unter Berufung auf mutmaßlich sittenwidrige Klauseln in den Netznutzungsbedingen der Beschwerdegegnerin) zu setzen.“
Antrag III: „Die Beschwerdegegnerin sei verhalten, keine hinderlichen Maßnahmen oder Auflagen zu setzen, um die im ElWOG 2010 ausdrücklich vorgesehenen Verwendung von ihren Kunden beigestellten Messgeräten in rechtlicher oder faktischer Weise zu behindern oder zu beschweren.“
Antrag IV: „Die Beschwerdegegnerin sei verhalten, entweder einen geeichten Ferraris-Zähler einen Digitalzähler, bei dem der Messvorgang im Sinne des MEG tatsächlich (mechanisch) beobachtet werden könne, oder einen digitaler Standardzähler bei dem a) der Messvorgang tatsächlich (mechanisch) beobachtet werden könne und dessen sämtliche bidirektionalen, fernauslesbaren Schnittstellen deaktiviert worden seien, beizusteuern, oder das Beisteuern eines geeichten Gerätes durch den Beschwerdeführer ohne weitere Vorgaben zu dulden.“
Antrag V: „Die Beschwerdegegnerin sei verhalten, den im Zuge des Zählertauschs am 5.5.2023 ausgebauten und nunmehr nachgeeichten Ferraris-Zähler in der Anlage XXXX , wieder einzubauen.“Antrag V: „Die Beschwerdegegnerin sei verhalten, den im Zuge des Zählertauschs am 5.5.2023 ausgebauten und nunmehr nachgeeichten Ferraris-Zähler in der Anlage römisch 40 , wieder einzubauen.“
1.2 Mit (rechtskräftigem) Bescheid vom 23. August 2023, R STR 29/23/3, wurden sämtliche Anträge des Beschwerdeführers (Anträge I bis V) abgewiesen.1.2 Mit (rechtskräftigem) Bescheid vom 23. August 2023, R STR 29/23/3, wurden sämtliche Anträge des Beschwerdeführers (Anträge römisch eins bis römisch fünf) abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdegegnerin sei im Falle des Opt-Out berechtigt, beim Beschwerdeführer elektronische, fernangebundene und § 1 Abs 6 IME-VO konforme Messgeräte einzubauen und zwar in sämtlichen verfahrensgegenständlichen Anlagen der Verbrauchsstellen bei den Adressen XXXX . Die Beschwerdegegnerin sei somit auch berechtigt diese Interessen mittels Mahnschreiben durchzusetzen. Die Anträge I, IV und V seien daher abzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren weder eine sittenwidrige Handlung iSd § 879 Abs 2 Z 4 ABGB noch die Gefahr einer zukünftigen Begehung vorgebracht. Ein Unterlassungsanspruch im Sinne höchstgerichtlicher Rechtsprechung bestehe damit nicht und der Antrag II sei ebenso abzuweisen gewesen. Aus dem Netznutzungsvertrag ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin die Zählertechnologie vorgäbe, sollte der Beschwerdeführer selbst Messeinrichtungen bereitstellen wollen. Im Fall des Beschwerdeführers müssten dies nach der IMA-VO 2011 intelligente Messgeräte sein. Eine Verletzung des Beschwerdeführers in dem Recht Messgeräte beizusteuern liege somit nicht vor und der Antrag III sei abzuweisen gewesen. Der Antrag der Beschwerdegegnerin, den Einbau eines digitalen Standardzählers iSd IMA-VO an den Adressen XXXX (Allgemeiner Zähler), sowie XXXX , allesamt XXXX vom Beschwerdeführer zuzulassen, wurde zurückgewiesen (Antrag VI).Begründend führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdegegnerin sei im Falle des Opt-Out berechtigt, beim Beschwerdeführer elektronische, fernangebundene und Paragraph eins, Absatz 6, IME-VO konforme Messgeräte einzubauen und zwar in sämtlichen verfahrensgegenständlichen Anlagen der Verbrauchsstellen bei den Adressen römisch 40 . Die Beschwerdegegnerin sei somit auch berechtigt diese Interessen mittels Mahnschreiben durchzusetzen. Die Anträge römisch eins, römisch IV und römisch fünf seien daher abzuweisen gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren weder eine sittenwidrige Handlung iSd Paragraph 879, Absatz 2, Ziffer 4, ABGB noch die Gefahr einer zukünftigen Begehung vorgebracht. Ein Unterlassungsanspruch im Sinne höchstgerichtlicher Rechtsprechung bestehe damit nicht und der Antrag römisch II sei ebenso abzuweisen gewesen. Aus dem Netznutzungsvertrag ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin die Zählertechnologie vorgäbe, sollte der Beschwerdeführer selbst Messeinrichtungen bereitstellen wollen. Im Fall des Beschwerdeführers müssten dies nach der IMA-VO 2011 intelligente Messgeräte sein. Eine Verletzung des Beschwerdeführers in dem Recht Messgeräte beizusteuern liege somit nicht vor und der Antrag römisch III sei abzuweisen gewesen. Der Antrag der Beschwerdegegnerin, den Einbau eines digitalen Standardzählers iSd IMA-VO an den Adressen römisch 40 (Allgemeiner Zähler), sowie römisch 40 , allesamt römisch 40 vom Beschwerdeführer zuzulassen, wurde zurückgewiesen (Antrag römisch VI).
1.3 Dieser Bescheid (R STR 29/23/3) wurde dem Beschwerdeführer am 25. August 2023 zugestellt; der Beschwerdegegnerin am 24. August 2023. Ein Rechtsmittel wurde nicht erhoben.
2. Gegenständliches Regulierungsverfahren
2.1 Mit Schriftsatz vom 28. August 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Schlichtung gemäß § 83 Abs 3 ElWOG 2010. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, bei ihm sei ein digitaler Standardzähler installiert worden. Das installierte Messgerät entspräche nicht unionsrechtlichen Vorgaben für das gewählte Opt-Out des Beschwerdeführers; insbesondere liege ein Verstoß gegen Art 2 Z 22 und 23 iVm Art 22 iVm Art 70 Abs 1 RL (EU) 2019/944 vor.2.1 Mit Schriftsatz vom 28. August 2023 ersuchte der Beschwerdeführer um Schlichtung gemäß Paragraph 83, Absatz 3, ElWOG 2010. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, bei ihm sei ein digitaler Standardzähler installiert worden. Das installierte Messgerät entspräche nicht unionsrechtlichen Vorgaben für das gewählte Opt-Out des Beschwerdeführers; insbesondere liege ein Verstoß gegen Artikel 2, Ziffer 22 und 23 in Verbindung mit Artikel 22, in Verbindung mit Artikel 70, Absatz eins, RL (EU) 2019/944 vor.
2.2 Mit Schriftsatz vom 13. September 2023 erstatte der Beschwerdeführer eine neuerliche Eingabe. Dabei wiederholte er sein Vorbringen zum unionsrechtswidrigen Zustand des Zählers; brachte jedoch ergänzend vor, er habe von seinem Stromlieferanten eine Rechnung erhalten. Die Rechnungen entsprächen nicht den Formalvoraussetzungen des § 81 ElWOG 2010. Darüber hinaus gäbe es Berechnungsfehler zB gäbe es eine Mehrfach-Vergütung von Netzverlusten.2.2 Mit Schriftsatz vom 13. September 2023 erstatte der Beschwerdeführer eine neuerliche Eingabe. Dabei wiederholte er sein Vorbringen zum unionsrechtswidrigen Zustand des Zählers; brachte jedoch ergänzend vor, er habe von seinem Stromlieferanten eine Rechnung erhalten. Die Rechnungen entsprächen nicht den Formalvoraussetzungen des Paragraph 81, ElWOG 2010. Darüber hinaus gäbe es Berechnungsfehler zB gäbe es eine Mehrfach-Vergütung von Netzverlusten.
2.3 Mit behördlichem Schriftsatz vom 27. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag nach dem AVG erteilt.
2.4 Mit Schriftsatz vom 14. November 2023 replizierte der Beschwerdeführer auf den Verbesserungsauftrag und brachte ergänzend vor, die von der Beschwerdegegnerin eingebauten Messgeräte seien mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Dem Beschwerdeführer sei darüber hinaus ein Schaden entstanden. Dieser ergebe sich aus Aufwendung für notwendige Umrüstungen und Folgeschäden aufgrund einer zweistündigen Stromabschaltung am 9. Oktober 2023. Außerdem verstoße die Gerätekonfiguration gegen § 83 Abs 3 ElWOG 2010. Der Beschwerdeführer beantrage außerdem eine Wiederaufnahme des Verfahrens (R STR 29/23/3) aufgrund der zweistündigen Stromabschaltung und einer allfällig unrichtigen Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 23. August 2023, R STR 29/23/3. Darüber hinaus sei der Bescheid vom 23. August 2023, R STR 29/23/3, aufgrund eines Fehlers in der Rechtsmittelbelehrung nichtig. Bis auf den Gangstromzähler in der XXXX seien alle Messgeräte nicht ordnungsgemäß geeicht. Eine Auslesung über die unidirektionale Schnittstelle sei bei Digitalen Standardzählern nicht möglich. Dies sei durch § 1 Abs 6 IME-VO ungeregelt.2.4 Mit Schriftsatz vom 14. November 2023 replizierte der Beschwerdeführer auf den Verbesserungsauftrag und brachte ergänzend vor, die von der Beschwerdegegnerin eingebauten Messgeräte seien mit dem Unionsrecht nicht vereinbar. Dem Beschwerdeführer sei darüber hinaus ein Schaden entstanden. Dieser ergebe sich aus Aufwendung für notwendige Umrüstungen und Folgeschäden aufgrund einer zweistündigen Stromabschaltung am 9. Oktober 2023. Außerdem verstoße die Gerätekonfiguration gegen Paragraph 83, Absatz 3, ElWOG 2010. Der Beschwerdeführer beantrage außerdem eine Wiederaufnahme des Verfahrens (R STR 29/23/3) aufgrund der zweistündigen Stromabschaltung und einer allfällig unrichtigen Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 23. August 2023, R STR 29/23/3. Darüber hinaus sei der Bescheid vom 23. August 2023, R STR 29/23/3, aufgrund eines Fehlers in der Rechtsmittelbelehrung nichtig. Bis auf den Gangstromzähler in der römisch 40 seien alle Messgeräte nicht ordnungsgemäß geeicht. Eine Auslesung über die unidirektionale Schnittstelle sei bei Digitalen Standardzählern nicht möglich. Dies sei durch Paragraph eins, Absatz 6, IME-VO ungeregelt.
2.5 Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2023 erstattete die Beschwerdegegnerin zum Vorbringen des Antragstellers eine Äußerung. Die Konfiguration der Messgeräte entspräche den gesetzlichen Vorgaben. Der Wunsch des Antragstellers nach einer dauerhaften Selbstablesung sei mit dem Gesetz nicht vereinbar. Die beim Antragsteller installierten Geräte entsprächen den gesetzlichen Standards. Die Geräte würden drei Nachkommastellen aus dem Gerät auslesen jedoch aufgrund eines limitierten Displays nicht anzeigen. Sämtliche Anträge des Beschwerdeführers wären abzuweisen.
2.6 Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 21. Februar 2024, R STR 57/23/2, legte die belangte Behörde das Parteivorbringen des Beschwerdeführers im Sinne von sechs Antragstellungen aus. Der Antrag, der Regulator sei verhalten, die Konfiguration der aktuell insgesamt fünf von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Zählervarianten von insgesamt drei Herstellern und insbesondere jene der XXXX , die beim Beschwerdeführer installiert worden seien, auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu überprüfen, wurde mit Spruchpunkt I. abgewiesen (Antrag I). Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens R STR 29/23 aufgrund der am 9. Oktober 2023 neu hervorgekommenen Tatsachen, über die die Beschwerdegegnerin im Vorfeld faktisch geschwiegen habe und die E-Control keine Auskunft zu geben bereit gewesen sei, sowie aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung, die eine Nichtigkeit des Bescheides bewirke, wurde mit Spruchpunkt II. zurückgewiesen (Antrag II). Der Antrag, die Regulierungskommission möge feststellen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Durchsetzung der Installation sowohl das laufende Verfahren als auch die Vorgaben des Bescheides zu STR 29/23 missachtet habe und daher nicht berechtigt gewesen sei, so zu handeln, und die Haftung der Beschwerdegegnerin für die dem Beschwerdeführer daraus entstandenen Aufwendungen und Folgekosten aussprechen, wurde mit Spruchpunkt III. abgewiesen (Antrag III). Der Antrag, die Regulierungskommission möge per Bescheid aussprechen, dass ein (unions-)rechtskonformer Zustand von der Beschwerdegegnerin herzustellen sei, der gegenwärtig mangels geeigneter Geräte lediglich die Zurverfügungstellung eines konventionellen Zählers bedeuten könne, wurde mit Spruchpunkt IV. zurückgewiesen (Antrag IV). Der Antrag, die Regulierungskommission möge die Rechtswidrigkeit infolge der ebenfalls auszusprechenden Gesetz- und Verordnungswidrigkeit der Konfiguration aussprechen und der Auftragsgegnerin auftragen, die dem Antragsteller daraus erwachsenen Aufwendungen und Kosten zu tragen, wurde mit Spruchpunkt V. abgewiesen (Antrag V). Der erkennbare Antrag, die Rechnungen, die auf Basis von Messwerten ergangen seien, während keine gültige Eichung bestanden habe, seien aufzuheben und dem Antragsteller das Messgeräteentgelt zu ersetzen, wurde mit Spruchpunkt VI. abgewiesen (Antrag VI). Der Antrag, die Regulierungskommission möge feststellen, dass das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, dass im Gegensatz zu den ausdrücklichen Regelungen der §§ 53 und 57 ElWOG 2010 die Energiekosten auch der intelligenten Messgeräte, obwohl es sich um direkt zuordenbare Kosten(stellen) und bestimmte oder sehr genau bestimmbare Größen handle, fälschlicherweise und rechtswidrig über das Netzverlustentgelt abgerechnet würden, wurde mit Spruchpunkt VII abgewiesen (Antrag VII). Der erkennbare Antrag, die Regulierungskommission möge feststellen, dass die Beschwerdegegnerin aus Gründen des Datenschutzes gegen § 83 Abs 4 ElWOG 2010 verstoßen habe, indem sie in zumindest einem Fall am 9. Oktober 2023 einen digitalen Standardzähler entgegen § 83 Abs 4 ElWOG 2010 nicht mit einem Zählerstand von NULL beigestellt habe, und die Beschwerdegegnerin dafür zu haften habe, wurde mit Spruchpunkt VIII abgewiesen (Antrag VIII).2.6 Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 21. Februar 2024, R STR 57/23/2, legte die belangte Behörde das Parteivorbringen des Beschwerdeführers im Sinne von sechs Antragstellungen aus. Der Antrag, der Regulator sei verhalten, die Konfiguration der aktuell insgesamt fünf von der Beschwerdegegnerin eingesetzten Zählervarianten von insgesamt drei Herstellern und insbesondere jene der römisch 40 , die beim Beschwerdeführer installiert worden seien, auf ihre Gesetzmäßigkeit hin zu überprüfen, wurde mit Spruchpunkt römisch eins. abgewiesen (Antrag römisch eins). Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens R STR 29/23 aufgrund der am 9. Oktober 2023 neu hervorgekommenen Tatsachen, über die die Beschwerdegegnerin im Vorfeld faktisch geschwiegen habe und die E-Control keine Auskunft zu geben bereit gewesen sei, sowie aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung, die eine Nichtigkeit des Bescheides bewirke, wurde mit Spruchpunkt römisch II. zurückgewiesen (Antrag römisch II). Der Antrag, die Regulierungskommission möge feststellen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Durchsetzung der Installation sowohl das laufende Verfahren als auch die Vorgaben des Bescheides zu STR 29/23 missachtet habe und daher nicht berechtigt gewesen sei, so zu handeln, und die