Entscheidungsdatum
06.05.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W179 2239155-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch seinen Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , Rechtsanwalt in XXXX , gegen den Bescheid der Regulierungskommission der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft vom XXXX , GZ XXXX , (weitere Verfahrenspartei XXXX ) betreffend einen Streitschlichtungsantrag nach § 22 Abs 2 ElWOG 2010, zu Recht:
SPRUCH
A) Beschwerde:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Revision:
Die Revision ist nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Im Nachgang des Streitschlichtungsantrages des Beschwerdeführers gemäß § 22 Abs 2 ElWOG an die belangte Behörde - in welchem er selbst eingangs ausführte „Die XXXX war mein Stromlieferant und die XXXX bzw. die XXXX waren der Netzbetreiber.“ [Fettdruck BVwG] -, wies jene mit dem angefochtenen Bescheid die gestellten Anträge (nämlich: sie möge feststellen, dass die gestellten Rechnungen der XXXX in einer näher bestimmten Höhe nicht zu Recht bestünden, und dass die von der XXXX GmbH an die XXXX diesbezüglich übermittelten Zählerstände unrichtig seien, und dass der von der XXXX GmbH mehrfach vorgenommene Zählertausch unrechtmäßig gewesen sei), i.) hinsichtlich der XXXX GmbH (Erstantragsgegnerin) ab, sowie ii.) hinsichtlich der XXXX (Zweitantragsgegnerin) infolge eigener Unzuständigkeit zurück.
Begründend führte die belangte Behörde hinsichtlich der ausgesprochenen Unzuständigkeit aus, lediglich die Erstantragsgegnerin sei Netzbetreiberin, jedoch nicht die Zweitantragsgegnerin, welche ausschließlich Energie liefere, weshalb im Lichte der dargestellten Textierung des § 22 Abs 2 ElWOG 2010 infolge der fehlenden Netzbetreibereigenschaft dem ordentlichen Gerichtsverfahren im Klagswege kein behördliches Streitschlichtungsverfahren (sukzessiven Kompetenz) vorgelagert sei.
2. Die ans Bundesverwaltungsgericht (somit im Wege der Verwaltungsgerichtbarkeit) erhobenen Beschwerde ficht ausschließlich die ausgesprochene Zurückweisung hinsichtlich der Zweitantragsgegnerin an, macht unrichtige Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend; dies mit dem Begehren, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag Folge gegeben werde, oder aber jenen aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die Beschwerde enthält kein Vorbringen zur rechtlichen Begründung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der erfolgten Zurückweisung infolge Unzuständigkeit wegen fehlender Netzbetreibereigenschaft der Zweitantragsgegnerin.
3. Die belangte Behörde legt die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor, erstattete keine Gegenschrift (behält sich eine solche jedoch vor), noch stellt sie Anträge.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Hiemit werden die Punkte 1. und 2. des Verfahrensgangs als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachstand ergibt sich zweifelsfrei aus vorliegender Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben, sie ist im Lichte der (in diesem Punkte vergleichbaren) Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes auch zulässig (vgl VfGH 26.6.2020, E 4233/2019-35, wenngleich zum Streitschlichtungsverfahren nach § 132 ElWOG 2010), und das BVwG zuständig, sie ist jedoch nicht berechtigt:
3.1. Rechtsnormen:
2. Der § 12 Abs 1 E-ControlG 2010, BGBl I Nr 110/2010 idF BGBl I Nr 174/2013, lautet wortwörtlich:
„Aufgaben der Regulierungskommission
§ 12. (1) (Verfassungsbestimmung) Die Regulierungskommission der E-Control ist zur bescheidmäßigen Erledigung folgender Aufgaben zuständig:
1. die Entscheidungen über Netzzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 21 Abs. 2 ElWOG 2010 iVm § 22 Abs. 1 ElWOG 2010 sowie § 33 Abs. 4 GWG 2011 iVm § 132 Abs. 1 Z 1 GWG 2011;
2. die Schlichtung von sonstigen Streitigkeiten gemäß § 22 Abs. 2 ElWOG 2010 sowie § 132 Abs. 2 GWG 2011;
3. die Schlichtung von Streitigkeiten in Angelegenheiten des § 30 Abs. 3 Z 2 ElWOG 2010 sowie gemäß § 114 Abs. 3 Z 2 GWG 2011;
4. die Untersagung der Anwendung von Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie und Erdgas gemäß § 80 ElWOG 2010 und § 125 GWG 2011, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen;
5. die Entscheidung von Streitigkeiten zwischen Versorgern gemäß § 40 Abs. 3 GWG 2011 iVm § 132 Abs. 1 Z 3;
6. die Entscheidungen über Speicherzugangsverweigerung im Verfahren gemäß § 97 Abs. 4 iVm § 132 Abs. 1 Z 2 GWG 2011;
7. die Bestimmung von Speichernutzungsentgelten gemäß § 99 Abs. 2.“ [Hervorhebung BVwG]
3. Der § 22 ElWOG 2010, BGBl I Nr. 110/2010, lautet wortwörtlich:
„Streitbeilegungsverfahren
§ 22. (1) In Streitigkeiten zwischen Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges entscheidet – sofern keine Zuständigkeit des Kartellgerichtes gemäß Kartellgesetz 2005 vorliegt – die Regulierungsbehörde.
(2) In allen übrigen Streitigkeiten zwischen
1. Netzzugangsberechtigten und Netzbetreibern über die aus diesem Verhältnis entspringenden Verpflichtungen,
2. dem unabhängigen Netzbetreiber gemäß § 25 und dem Eigentümer des Übertragungsnetzes gemäß § 27,
3. dem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 28
4. sowie in Angelegenheiten der Abrechnung der Ausgleichsenergie entscheiden die Gerichte. Eine Klage eines Netzzugangsberechtigten gemäß Z 1 sowie eine Klage gemäß Z 2 bis 4 kann erst nach Zustellung des Bescheides der Regulierungsbehörde im Streitschlichtungsverfahren innerhalb der in § 12 Abs. 4 E-ControlG vorgesehenen Frist eingebracht werden. Falls ein Verfahren gemäß Z 1 bei der Regulierungsbehörde anhängig ist, kann bis zu dessen Abschluss in gleicher Sache kein Gerichtsverfahren anhängig gemacht werden.
(3) Unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 kann eine Klage wegen Ansprüchen, die sich auf eine Verweigerung des Netzzuganges gründen, erst nach Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde über die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Netzzuganges eingebracht werden; bildet eine solche Entscheidung eine Vorfrage für das gerichtliche Verfahren, so ist dieses bis zur Rechtskraft der Entscheidung der Regulierungsbehörde zu unterbrechen.“
3.2. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
4. Die Beschwerde wendet sich nicht, wie dargestellt, gegen die fehlende Netzbetreibereigenschaft der behördlichen Zweitantragsgegnerin, vielmehr führt der behördliche verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers, wie festgestellt, selbst aus: „Die XXXX war mein Stromlieferant und die XXXX bzw. die XXXX waren der Netzbetreiber.“ [Hervorhebung BVWG]
5. Infolge fehlender Netzbetreibereigenschaft der behördlichen Zweitantragsgegnerin ist ein Streitschlichtungsverfahren im vorliegenden Fall hinsichtlich derselben nicht normiert, wie sich schon aus der Textierung des § 22 Abs 2 Z 1 und dem 2. Satz des § 22 Abs 2 ElWOG 2010 zweifelsfrei ergibt, weshalb die belangte Behörde ihre Unzuständigkeit im angefochtenen Umfang zu Recht verneint und den diesbezüglichen Antrag hinsichtlich der behördlichen Zweitantragsgegnerin rechtsrichtig zurückgewiesen hat, was im Übrigen die Beschwerde nicht (substantiiert) bekämpft.
6. Die Beschwerde ist somit nicht berechtigt und ausweislich § 12 Abs 1 Z 2 E-ControlG 2010 iVm § 22 Abs 2 Z 1 und § 22 Abs 2 zweiter Satz ElWOG 2010 als unbegründet abzuweisen.
7. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben.
4. Zu Spruchpunkt B) Revision:
8. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Vorliegend war die Rechtsfrage zu beantworten, inwieweit das Rechtsmittel begründet ist.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (zB VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095; oder 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053).
Die Rechtslage ist schon auf Grund der Textierung des § 22 ElWOG 2010 eindeutig, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt und eine Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Schlichtungsstelle unzuständige Behörde Unzuständigkeit Zurückweisung ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W179.2239155.1.00Im RIS seit
15.09.2021Zuletzt aktualisiert am
15.09.2021