Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Die beschwerdeführende Partei hat bei der belangten Behörde die Feststellung beantragt, daß die Nachfolgestaaten Jugoslawiens, Slowenien, Kroatien und Mazedonien, anstelle von Jugoslawien als Staaten der Staatenverordnung, BGBl. Nr. 5/1989, anzusehen seien. Begründet wurde der Antrag damit, daß die Frage, ob neue Stoffe (§ 2 Abs. 2... mehr lesen...
Index: 82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Norm: ChemG 1987 §4;ChemG 1987 §5 Abs1 Z5;ChemG StaatenV 1989;
Rechtssatz: Slowenien, Kroatien und Mazedonien sind in der auf Grund des § 5 Abs 1 Z 5 ChemG 1987 vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie erlassenen Staatenverordnung, BGBl Nr 1989/5, nicht angeführt; da sie auch keine Bestandteile Jugoslawiens mehr sind, fallen sie nicht unter die Staatenverordnung (na... mehr lesen...