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82/02 Gesundheitsrecht allgemeinNorm
ChemG 1987 §4;Rechtssatz
Slowenien, Kroatien und Mazedonien sind in der auf Grund des § 5 Abs 1 Z 5 ChemG 1987 vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie erlassenen Staatenverordnung, BGBl Nr 1989/5, nicht angeführt; da sie auch keine Bestandteile Jugoslawiens mehr sind, fallen sie nicht unter die Staatenverordnung (nach § 1 dieser Verordnung sind von der Anmeldungspflicht gemäß § 4 ChemG 1987 neue Stoffe ausgenommen, wenn sie (unter anderem) nach Jugoslawien ausgeführt werden). Ob es sich bei den genannten Staaten um Nachfolgestaaten Jugoslawiens handelt, braucht nicht geprüft zu werden, da es darauf nicht ankommt. Entscheidend ist, ob sie in der Verordnung genannt sind, was nicht der Fall ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1994:1994070150.X01Im RIS seit
20.11.2000