Auf Grund der Beschwerden und der diesen angeschlossenen angefochtenen Bescheiden ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzlichen Straferkenntnisse des Bezirkhauptmannes von Braunau am Inn vom 5. August 2005, vom 29. März 2005, vom 28. September 2005 und vom 13. Juni 2005, mangels Parteistellung gemäß § 66 Abs. 4 i.V.m. § 24 VStG und § 23 Abs. 2 Bundesstraßen-Mautges... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. Juni 2005 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 2. November 2004 mangels Parteistellung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG und § 23 Abs. 2 Bundesstraßen-Mautgesetz (BStMG) 2002, BGBl. I Nr. 109, als unzulässig zurück. Begründend führte sie aus, mit dem genannten Straferkenntnis sei über Werner F. als Lenker eines LKWs mit näher genanntem Ke... mehr lesen...
Index: 10/07 Verfassungsgerichtshof10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus
Norm: AVG §38;BStMG 2002 §20 Abs2;BStMG 2002 §23 Abs1;BStMG 2002 §23 Abs2;VerfGG 1953 §87 Abs1;VwGG §41 Abs1;
Rechtssatz: Nach dem letzten Halbsatz des § 23 Abs. 2 BStMG 2002 besteht keine Bindung (im Sinne einer Vorfrage gemäß § 38 AVG) an das gegen einen Lenker ergangene (rechts... mehr lesen...