RS Vwgh 2006/11/28 2005/06/0387

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Veröffentlicht am 28.11.2006
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Index

10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus

Norm

AVG §38;
BStMG 2002 §20 Abs2;
BStMG 2002 §23 Abs1;
BStMG 2002 §23 Abs2;
VerfGG 1953 §87 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Nach dem letzten Halbsatz des § 23 Abs. 2 BStMG 2002 besteht keine Bindung (im Sinne einer Vorfrage gemäß § 38 AVG) an das gegen einen Lenker ergangene (rechtskräftige) Straferkenntnis, vielmehr ist gegen den Zulassungsbesitzer ein neuerliches Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften des BStMG 2002 durchzuführen. In diesem Verfahren wird mit Bescheid über die Haftung des Zulassungsbesitzers abgesprochen. Der Zulassungsbesitzer kann alles vorbringen, was der Inanspruchnahme seiner Haftung dem Grunde oder der (vollen) Höhe nach entgegensteht. Dieser Bescheid unterliegt schließlich der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060387.X04

Im RIS seit

18.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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