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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
AVG §38;Rechtssatz
Nach dem letzten Halbsatz des § 23 Abs. 2 BStMG 2002 besteht keine Bindung (im Sinne einer Vorfrage gemäß § 38 AVG) an das gegen einen Lenker ergangene (rechtskräftige) Straferkenntnis, vielmehr ist gegen den Zulassungsbesitzer ein neuerliches Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften des BStMG 2002 durchzuführen. In diesem Verfahren wird mit Bescheid über die Haftung des Zulassungsbesitzers abgesprochen. Der Zulassungsbesitzer kann alles vorbringen, was der Inanspruchnahme seiner Haftung dem Grunde oder der (vollen) Höhe nach entgegensteht. Dieser Bescheid unterliegt schließlich der nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005060387.X04Im RIS seit
18.01.2007Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008