TE Vwgh Erkenntnis 2006/12/19 2006/06/0177

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Veröffentlicht am 19.12.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
96/02 Sonstige Angelegenheiten des Straßenbaus;

Norm

AVG §38;
BStMG 2002 §20 Abs2;
BStMG 2002 §23 Abs1;
BStMG 2002 §23 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khozouei, über die Beschwerden der HL GmbH in P, vertreten durch Dr. Johann Postlmayr, Rechtsanwalt in 5230 Mattighofen, Stadtplatz 6, 1. gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16. Mai 2006, Zl. VwSen-150345/11/Lg/Hue (protokolliert zu Zl. 2006/06/0177), und 2. gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich (alle) vom 1. Juni 2006, Zlen. VwSen- 150346/11/Lg/Gru, VwSen-150361/2/Lg/Hue, VwSen-150398/2/Lg/Hue, VwSen-150399/2/Lg/Hue (protokolliert zu Zlen. 2006/06/0199 bis 2006/06/0202), betreffend Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002 (weitere Partei: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerden und der diesen angeschlossenen angefochtenen Bescheiden ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzlichen Straferkenntnisse des Bezirkhauptmannes von Braunau am Inn vom 5. August 2005, vom 29. März 2005, vom 28. September 2005 und vom 13. Juni 2005, mangels Parteistellung gemäß § 66 Abs. 4 i.V.m.

§ 24 VStG und § 23 Abs. 2 Bundesstraßen-Mautgesetz (BStMG) 2002, BGBl. I Nr. 109, als unzulässig zurück.

Begründend führte die belangte Behörde in jedem der angefochtenen Bescheide aus, dass mit dem genannten Straferkenntnis über den näher bezeichneten Lenker eines LKW's mit näher genannten Kennzeichen wegen Übertretung gemäß § 20 Abs. 2 BStMG i.V.m. § 6 und § 7 Abs. 1 BStMG eine Geldstrafe verhängt worden sei. Gegen dieses Straferkenntnis habe die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin des LKW's Berufung erhoben. Gemäß § 23 Abs. 2 BStMG 2002 habe der Zulassungsbesitzer im Verwaltungsstrafverfahren gegen den Lenker keine Parteistellung. In diesem Sinne hätte ein gegen den Lenker ergangener Strafbescheid für den Zulassungsbesitzer keine bindende Wirkung. Im Hinblick auf die erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken der Beschwerdeführerin zu § 23 BStMG werde auf den in der Rechtsordnung dafür vorgesehenen Rechtsweg verwiesen.

In den dagegen erhobenen Beschwerden wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mittlerweile über die auch in den vorliegenden Beschwerdeverfahren maßgebliche Rechtsfrage, ob die Parteistellung eines Beschwerdeführers als Zulassungsbesitzer im Verwaltungsverfahren gegen den Lenker eines LKW's wegen Übertretung des BStMG zu Recht verneint worden war, in dem Erkenntnis vom 28. November 2006, Zl. 2005/06/0387, entschieden. Er hat die Ansicht der belangten Behörde angesichts der Regelungen in § 23 Abs. 1 und Abs. 2 BStMG als zutreffend erachtet und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Auf die Begründung dieses Erkenntnisses kann gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden.

Soweit die Beschwerdeführerin in einem ergänzenden Schriftsatz auf die mittlerweile ergangenen Urteile des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 27. Juli 2006 in den Fällen Jurisic und Collegium Mehrerau gegen Österreich (Beschwerde Nr. 62539/00) und Coorplan-Jenni GmbH und Hascic gegen Österreich (Beschwerde Nr. 10523/02) verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Entscheidungen die Frage der Parteistellung des Arbeitnehmers in auf Antrag des Arbeitgebers geführten Verwaltungsverfahren um Arbeitsbewilligung betrafen. Aus diesen Entscheidungen kann nichts zu einer Rechtslage - wie im vorliegenden Fall - abgeleitet werden, nach der das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Lenker eines LKW's und ein allfälliges Verfahren betreffend die Solidarhaftung des Zulassungsbesitzers für die verhängte Strafe getrennt abzuführen sind und das ergangene rechtskräftige Straferkenntnis im Verfahren gegen den Zulassungsbesitzer auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung keinerlei Bindungswirkung entfaltet.

Da bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, waren die Beschwerden ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 19. Dezember 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006060177.X00

Im RIS seit

05.02.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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