Begründung: Rechtliche Beurteilung Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die von der Verwaltungsbehörde ausgesprochene Verweisung auf den Zivilrechtsweg bindet die Gerichte nicht (SZ 33/21). Auch in einem derartigen Fall hat es dabei zu bleiben, daß die Feststellungsklage nur dann zulässig ist... mehr lesen...
Das Erstgericht hat die vorliegende Klage, mit welcher der Kläger gegen die Republik Österreich Schadenersatzansprüche von insgesamt 39.335 S 50 g s. A. wegen Entganges an Holzschlägerung, Harzeinnahmen u. dgl. zufolge einer von der Bezirkshauptmannschaft W. zugunsten der Bundesstraßenverwaltung mit rechtskräftigem Bescheid verfügten Bannlegung zweier Waldgrundstücke des Klägers geltend macht, auf Einrede der Beklagten wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. Das Rekursg... mehr lesen...
Norm: ABGB §1338 IIBStG §17BStG §23 Abs2ForstG 1852 §19JN §1 CXVEG Art13
Rechtssatz: Über die Schadloshaltung bei Bannlegung eines Waldes zum Zweck der Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen gemäß § 12 des BStG hat gemäß Art 13 VerwaltungsentlastungG das Gericht im Außerstreitverfahren zu entscheiden. Die von der Verwaltungsbehörde ausgesprochene Verweisung der Parteien bezüglich ihrer Entschädigungsansprüche auf den Zivilrec... mehr lesen...