Norm
ABGB §1338 IIRechtssatz
Über die Schadloshaltung bei Bannlegung eines Waldes zum Zweck der Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen gemäß § 12 des BStG hat gemäß Art 13 VerwaltungsentlastungG das Gericht im Außerstreitverfahren zu entscheiden. Die von der Verwaltungsbehörde ausgesprochene Verweisung der Parteien bezüglich ihrer Entschädigungsansprüche auf den Zivilrechtsweg (ordentlichen Rechtsweg) ist für das Gericht nicht bindend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0032215Dokumentnummer
JJR_19600224_OGH0002_0060OB00041_6000000_001