Norm: AußStrG §16 BIII2gBStG 1971 §20 Abs5EisbEG §24EisbEG §36
Rechtssatz: Die Aufnahme eines Ausspruches über die Verpflichtung zur Leistung und die Bestimmung einer vierzehn tägigen Leistungsfrist im Beschlusse auf Festsetzung der Entschädigung steht mit dem Gesetze nicht in Widerspruch (vgl § 36 EisbEG, dessen Bestimmungen im Enteignungsverfahren nach dem Bundesstraßengesetz sinngemäß anzuwenden sind). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: BStG §20 Abs5
Rechtssatz: Der im Judikat 203 ausgesprochene
Rechtssatz: über die grundsätzliche Zulässigkeit des Revisionsrekurses gegen Aufhebungsbeschlüsse des Rekursgerichtes gilt auch in Enteignungsfällen, in denen nach dem BStG zu verfahren ist. Entscheidungstexte 6 Ob 206/59 Entscheidungstext OGH 23.09.1959 6 Ob 206/59 Vgl; Beisatz: Auch die Entscheidungen zu § 30 Ei... mehr lesen...
Norm: BStG §18 Abs1BStG §20 Abs5
Rechtssatz: Die dem Außerstreitrichter durch das BStG übertragene Aufgabe erschöpft sich in der Festsetzung der für die Enteignung zu leistenden Entschädigung. Die Feststellung, ob der auf Grund dieser Festsetzung entstandenen Zahlungspflicht der Bundesstraßenverwaltung bereits geleistete Zahlungen entgegenstehen, fällt nicht in seinen Aufgabenkreis. Entscheidungstexte ... mehr lesen...