Norm
BStG §18 Abs1Rechtssatz
Die dem Außerstreitrichter durch das BStG übertragene Aufgabe erschöpft sich in der Festsetzung der für die Enteignung zu leistenden Entschädigung. Die Feststellung, ob der auf Grund dieser Festsetzung entstandenen Zahlungspflicht der Bundesstraßenverwaltung bereits geleistete Zahlungen entgegenstehen, fällt nicht in seinen Aufgabenkreis.
Entscheidungstexte
Schlagworte
RS wurde ursprünglich zu § 13 BStG 1948 erstellt.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0053333Dokumentnummer
JJR_19580129_OGH0002_0070OB00043_5800000_001