Norm
BStG §2Rechtssatz
Die Übergabe einer aufgelassenen Bundesstraße an eine andere Gebietskörperschaft ist dem öffentlichen Recht zuzuschreiben; die privatrechtliche Haftung nach dem BStG erlischt jedoch nur dann, wenn ein nach privatrechtlichen oder doch diesen analogen Grundsätzen genügende Publizität genießender Übergabsakt vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0053291Dokumentnummer
JJR_19560613_OGH0002_0020OB00220_5600000_003