Rechtssatz: Adressat der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz, BGBl 314/1974, und des Aidsgesetzes, BGBl 293/1986 idgF, sind Personen, die mit ihrem Körper gewerbsmäßig Unzucht treiben. Das wesentliche Tatbestandsmerkmal liegt in der Gewerbsmäßigkeit. Das Kriterium der Gewerbsmäßigkeit erfordert die Absicht des Täters, sich durch öftere Wiederholung der strafbaren Handlung eine, wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige Einkommensquelle zu verschaff... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist eine Frau nach § 3 (2) a, b Prostitutionsgesetz und nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz, BGBl 314/1974 verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt und ist im Beweisverfahren hervorgekommen, daß die Beschuldigte auf der Fahrbahn verweilte, ohne daß näher festgestellt werden konnte aufgrund welcher Tätigkeiten, die auf die Anbahnung zur Ausübung der Prostitution abzielen, dies anzunehmen ist, kann nicht von vorneherein der Rückschluß gezogen w... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Höhe der Strafdrohung des § 9 Abs 1 Aidsgesetzes wird mit dem Interesse der Hintanhaltung der Verbreitung von Aids bzw der Infektion mit dem LAV/HTLV III begründet. Bei Aids handelt es sich seit einigen Jahren weltweit um ein mit zunehmender Häufigkeit auftretendes, erworbenes Immundefektsyndrom, eine äußerst übertragbare Krankheit, bei der die Hauptgefahr der Übertragung mit dem Gesamtbegriff "Geschlechtsverkehr" umrissen werden kann, wobei bestimmte Sexualpraktiken im Vor... mehr lesen...