Adressat der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz, BGBl 314/1974, und des Aidsgesetzes, BGBl 293/1986 idgF, sind Personen, die mit ihrem Körper gewerbsmäßig Unzucht treiben. Das wesentliche Tatbestandsmerkmal liegt in der Gewerbsmäßigkeit. Das Kriterium der Gewerbsmäßigkeit erfordert die Absicht des Täters, sich durch öftere Wiederholung der strafbaren Handlung eine, wenn auch nicht dauernde und wenn auch nicht regelmäßige Einkommensquelle zu verschaffen. Das Erfordernis der Gewerbsmäßigkeit kann zwar auch bei einer einmaligen Tathandlung als erfüllt angesehen werden, soferne diese in der Absicht ausgeführt wird, sich dadurch eine ständige oder doch für längere Zeit wirkende (zusätzliche) Einkommensquelle zu verschaffen und dies in der einen Tathandlung zum Ausdruck kommt. Durch bloßes Verweilen auf der Fahrbahn, ohne nähere Umschreibung jener Tätigkeiten, die auf eine Anbahnung zur Ausübung der Prostitution abzielen, kann nicht auf Gewerbsmäßigkeit geschlossen werden (Einstellung des Verfahrens).