Ist eine Frau nach § 3 (2) a, b Prostitutionsgesetz und nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz, BGBl 314/1974 verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt und ist im Beweisverfahren hervorgekommen, daß die Beschuldigte auf der Fahrbahn verweilte, ohne daß näher festgestellt werden konnte aufgrund welcher Tätigkeiten, die auf die Anbahnung zur Ausübung der Prostitution abzielen, dies anzunehmen ist, kann nicht von vorneherein der Rückschluß gezogen werden, die Beschuldigte habe das Tatbestandsmerkmal der gewerbsmäßigen Unzucht verwirklichen wollen (Einstellung des Verfahrens).