Norm: AMG §89
Rechtssatz: In der unterschiedlichen Behandlung der ohne behördliche Zulassung zulässigerweise vor bzw unzulässigerweise nach Inkrafttreten des Arzneimittelgesetzes erstmals in Verkehr gebrachten Arzneimittel gegenüber zulassungspflichtigen Arzneimittel liegt keine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Entscheidungstexte 4 Ob 202/03i Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: AMG §89
Rechtssatz: §89 AMG trifft eine Regelung für jene homöopathischen Arzneispezialitäten, die vor dem 1. 1. 1984 bereits im Verkehr und nicht zulassungspflichtig waren, aber durch das Arzneimittelgesetz der Zulassungspflicht unterworfen wurden. Allein auf diese Arzneispezialitäten bezieht sich sowohl die in §89 Abs 2 Z 5 AMG gesetzte Frist als auch der in §89 Abs 6 AMG normierte Verzicht auf eine bescheidmäßige Erledigung. ... mehr lesen...
Begründung: Beide Parteien vertreiben Arzneispezialitäten, die bei Venenproblemen eingesetzt werden. Die Beklagte vertreibt ihre - bereits seit 1992 in Verkehr befindliche - homöopathischen Venentropfen seit Anfang des Jahres 2003. Sie wirbt dafür in Fachkreisen und auch durch eine Informationsbroschüre für Konsumenten, die in Apotheken aufliegt. In der Gebrauchsinformation werden folgende Anwendungsgebiete genannt: Durchblutungsstörungen der Venen mit Schweregefühlen, Schmerzen und... mehr lesen...