Norm: AMG §59EWGV Art30EGV Maastricht Art30
Rechtssatz: Mit der Entscheidung vom 29.6.1995, C-391/92, ABl Nr. C 229/4 vom 2.9.1995 (EuZW 1995, 612 = WBl 1995, 369 mit Besprechungsaufsatz von Tüchler, WBl 1995, 356) hat der EuGH die Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Griechische Republik abgewiesen. Die Kommission hatte die Feststellung begehrt, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art 3... mehr lesen...
Norm: AMG §59EWGV Art30EGV Maastricht Art30
Rechtssatz: Der österreichische Apothekenvorbehalt gilt für alle, die Arzneimittel in Verkehr bringen; er erfaßt unterschiedslos inländische Erzeugnisse und Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten. Der Apothekenvorbehalt ist nicht geeignet, den Vertrieb von Arzneimitteln aus anderen Mitgliedstaaten stärker zu behindern als den inländischer Erzeugnisse. Im Sinne der mit der Entscheidung Keck und Mithou... mehr lesen...