Norm
AMG §59Rechtssatz
Mit der Entscheidung vom 29.6.1995, C-391/92, ABl Nr. C 229/4 vom 2.9.1995 (EuZW 1995, 612 = WBl 1995, 369 mit Besprechungsaufsatz von Tüchler, WBl 1995, 356) hat der EuGH die Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Griechische Republik abgewiesen. Die Kommission hatte die Feststellung begehrt, daß die Griechische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art 30 EGV verstoßen habe, daß nach einer Verordnung vom 29.1.1988 verarbeitete Milch für Säuglinge nur in Apotheken verkauft werden darf. Der EuGH ließ offen, ob eine solche Regelung überhaupt als Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung iS des Art 30 EGV anzusehen ist. Jedenfalls handle es sich um eine Verkaufsmodalität, die für alle betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelte, die ihre Tätigkeit im Inland ausüben und den Absatz der inländischen Erzeugnisse und solcher aus anderen Mitgliedstaaten rechtlich wie tatsächlich in gleicher Weise berühre. Eine solche Regelung sei nicht geeignet, den Marktzugang für diese Erzeugnisse zu versperren oder stärker zu behindern, als sie dies für inländische Erzeugnisse tue. Die beanstandete Regelung beschränke lediglich die Orte, auf denen die betroffenen Erzeugnisse vertrieben werden dürfen. Diese Grundsätze sind auch auf den österreichischen Apothekenvorbehalt anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088814Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008