Norm
AMG §59Rechtssatz
Der österreichische Apothekenvorbehalt gilt für alle, die Arzneimittel in Verkehr bringen; er erfaßt unterschiedslos inländische Erzeugnisse und Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten. Der Apothekenvorbehalt ist nicht geeignet, den Vertrieb von Arzneimitteln aus anderen Mitgliedstaaten stärker zu behindern als den inländischer Erzeugnisse. Im Sinne der mit der Entscheidung Keck und Mithouard (EuGH EuZW 1993, 770 = NJW 1994, 121) begründeten Rechtsprechung ist der Apothekenvorbehalt eine Verkaufsmodalität, die nicht gegen Art 30 EGV verstößt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088817Zuletzt aktualisiert am
07.08.2008