RS OGH 2003/4/29 4Ob75/03p, 4Ob255/03h, 4Ob81/07a, 4Ob33/09w, 4Ob6/13f, 4Ob96/14t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.2003
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Norm

AMG §51
EWG-RL 92/28/EWG - Humanarzneimittelwerbung 392L0028 Art1 Abs3
EG-RL 2001/83/EG - Richtlinie Gemeinschaftskodex Humanarzneimittel 32001L0083 Art86 Abs1
AMG §50 Abs1

Rechtssatz

Arzneimittelwerbung iS des § 51 AMG ist bei richtlinienkonformer Auslegung jede Maßnahme, die der Absatzförderung dient. Der Absatzförderung dient eine das Arzneimittel anpreisende Angabe auch dann, wenn die Patienten damit erst nach der Verschreibung konfrontiert werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 75/03p
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 4 Ob 75/03p
  • 4 Ob 255/03h
    Entscheidungstext OGH 20.01.2004 4 Ob 255/03h
    nur: Arzneimittelwerbung iS des § 51 AMG ist bei richtlinienkonformer Auslegung jede Maßnahme, die der Absatzförderung dient. (T1); Beisatz: Und zwar unabhängig davon, in welchem Medium sie erfolgt. (T2); Beisatz: Damit ist nicht jede Information über die Behandlung von Beschwerden verboten, sondern nur Information, die sich auf ein bestimmtes Arzneimittel bezieht und damit dessen Absatz fördert. (T3)
  • 4 Ob 81/07a
    Entscheidungstext OGH 12.06.2007 4 Ob 81/07a
    nur T1; Beisatz: Dabei ist die Auffassung der Verkehrskreise entscheidend, an die sich die Angaben richten. (T4); Beisatz: Hier gegen Druckkostenbeitrag geschalteter „redaktioneller Beitrag" in einer Bezirkszeitung als Werbung angesehen. (T5)
  • 4 Ob 33/09w
    Entscheidungstext OGH 21.04.2009 4 Ob 33/09w
    Auch; Beisatz: Unter „Werbung für Arzneimittel" fällt nach der Rechtsprechung jede Maßnahme, die nach ihrem Gesamterscheinungsbild bestimmte -oder zumindest individualisierbare - Arzneimittel in der Absicht anpreist, damit deren Absatz zu fördern. (T6); Beisatz: Hier: Abgrenzung zu redaktionellem Beitrag. (T7)
  • 4 Ob 6/13f
    Entscheidungstext OGH 09.07.2013 4 Ob 6/13f
    Auch; nur T1
  • 4 Ob 96/14t
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 96/14t
    Auch; Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117614

Im RIS seit

29.05.2003

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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