Norm
AMG §51Rechtssatz
Arzneimittelwerbung iS des § 51 AMG ist bei richtlinienkonformer Auslegung jede Maßnahme, die der Absatzförderung dient. Der Absatzförderung dient eine das Arzneimittel anpreisende Angabe auch dann, wenn die Patienten damit erst nach der Verschreibung konfrontiert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117614Im RIS seit
29.05.2003Zuletzt aktualisiert am
17.11.2014