Norm: AMG §50a Abs3 Z3UWG §1 C2
Rechtssatz: Bei Prüfung der Frage, ob eine Arzneimittelwerbung mit der Kennzeichnung, Gebrauchsinformation oder Fachinformation vereinbar ist (§ 50a Abs 3 Z 3 AMG), kommt es auf den Wahrheitsgehalt der Werbung nicht an. Entscheidungstexte 4 Ob 174/07b Entscheidungstext OGH 13.11.2007 4 Ob 174/07b Bem: Mit ausführlicher
Begründung: . (T1) ... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind Pharmaunternehmen und vertreiben (ua) orale Kontrazeptiva („Pille"). Im Jahr 2006 bewarb die Beklagte in Fachzeitschriften ein bestimmtes Kontrazeptivum, das in Österreich am 12. April 2006 zugelassen worden war. Im Revisionsrekursverfahren strittig sind noch folgende Werbeaussagen, die sich ausschließlich an ein Fachpublikum richteten und blickfangartig herausgestellt waren: Unbeschwerte Zyklen bzw keine Zwischenblutungen positiver Effekt auf Ha... mehr lesen...
Norm: AMG §50a Abs3 Z3UWG §1 C2
Rechtssatz: Bei Prüfung der Frage, ob eine Arzneimittelwerbung mit der Kennzeichnung, Gebrauchsinformation oder Fachinformation vereinbar ist (§ 50a Abs 3 Z 3 AMG), kommt es auf den Wahrheitsgehalt der Werbung nicht an. Entscheidungstexte 4 Ob 174/07b Entscheidungstext OGH 13.11.2007 4 Ob 174/07b Bem: Mit ausführlicher
Begründung: . (T1) ... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien stehen im Wettbewerb beim Vertrieb blutdrucksenkender Medikamente. Die Klägerin vertreibt insbesondere die Arzneimittelspezialität „Micardis" (Wirkstoff Telmisartan) sowie „Micardis Plus", das neben dem Wirkstoff Telmisartan auch den Wirkstoff Hydrochlorothiazid (HCTZ) enthält. Die Beklagte vertreibt unter anderem die Arzneimittelspezialität Diovan (Wirkstoff Valsartan), das ebenfalls unter anderem bei der Behandlung von Bluthochdruck angewendet wird, sowie ... mehr lesen...
Norm: AMG aF §50 Abs2 Z3AMG idF BGBl I 153/2005 §50a Abs3 Z3
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 50a Abs 3 Z 3 AMG idF BGBl I 153/2005 (Werbung für Arzneimittel ... darf weder Aussagen noch bildliche Darstellungen enthalten, die ... 3. nicht mit Kennzeichnung, Gebrauchs- oder Fachinformation vereinbar sind) entspricht inhaltlich der früher in Geltung gestandenen Bestimmung des § 50 Abs 2 Z 3 AMG (Arzneimittelwerbung darf weder Aussagen noch bildl... mehr lesen...
Norm: AMG §50a Abs3 Z3UWG §1 C2
Rechtssatz: Angaben der Fachinformation über die Dosierung einer Arzneispezialität sind grundsätzlich in einem abschließenden Sinn zu verstehen. Werbung mit einer höheren Dosierung verstößt daher gegen § 50a Abs 3 Z 3 AMG idF des BG BGBl I 153/2005 (§ 50 Abs 2 Z 3 AMG aF). Entscheidungstexte 4 Ob 58/07v Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 58/07... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien stehen im Wettbewerb beim Vertrieb von blutdrucksenkenden Medikamenten. Die Beklagte vertreibt insbesondere die Arzneimittelspezialitäten „Micardis", bestehend aus dem Wirkstoff Telmisartan, in den Dosierungen 20 mg, 40 mg und 80 mg, und „MicardisPlus", bestehend aus den Wirkstoffen Telmisartan und HCTZ, in den Dosierungen 40 mg Telmisartan und 12,5 mg HCTZ („MicardisPlus 40/12,5 mg") sowie 80 mg Telmisartan und 12,5 mg HCTZ („MicardisPlus 80/12,5 mg"). Di... mehr lesen...
Norm: AMG §50a Abs3 Z3UWG §1 C2
Rechtssatz: Die Auffassung, dass § 50a Abs 3 Z 3 AMG idF des BG BGBl I 153/2005 (früher § 50 Abs 2 Z 3 AMG aF) nicht verlangt, dass Werbeaussagen zu Arzneimitteln von der Fachinformation positiv (ausdrücklich) gedeckt sein müssen, ist mit guten Gründen vertretbar. Gegen § 1 UWG iVm § 50a Abs 3 Z 3 AMG verstößt eine Werbung daher nur dann, wenn sie Angaben enthält, die mit dem Inhalt der Fachinformation im engeren... mehr lesen...
Norm: AMG §50a Abs3 Z3UWG §1 C2
Rechtssatz: Angaben der Fachinformation über die Dosierung einer Arzneispezialität sind grundsätzlich in einem abschließenden Sinn zu verstehen. Werbung mit einer höheren Dosierung verstößt daher gegen § 50a Abs 3 Z 3 AMG idF des BG BGBl I 153/2005 (§ 50 Abs 2 Z 3 AMG aF). Entscheidungstexte 4 Ob 58/07v Entscheidungstext OGH 22.05.2007 4 Ob 58/07... mehr lesen...
Norm: AMG §50a Abs3 Z3UWG §1 C2
Rechtssatz: Die Auffassung, dass § 50a Abs 3 Z 3 AMG idF des BG BGBl I 153/2005 (früher § 50 Abs 2 Z 3 AMG aF) nicht verlangt, dass Werbeaussagen zu Arzneimitteln von der Fachinformation positiv (ausdrücklich) gedeckt sein müssen, ist mit guten Gründen vertretbar. Gegen § 1 UWG iVm § 50a Abs 3 Z 3 AMG verstößt eine Werbung daher nur dann, wenn sie Angaben enthält, die mit dem Inhalt der Fachinformation im engeren... mehr lesen...
Norm: AMG §6 Abs2AMG §6 Abs3 Z1AMG §50a Abs3 Z1AMG §55 Abs2AMG §55 Abs4UWG §1 C1UWG §1 C2UWG §1 D1cUWG §2 C2a
Rechtssatz: Bei Beurteilung der Irreführungseignung einer Arzneimittelwerbung ist auch dann ein strenger Maßstab anzulegen, wenn sie sich an Fachleute richtet. Die Werbung mit für den Werbenden günstigen Teilergebnissen einer medizinischen Studie kann dann zur Irreführung geeignet sein, wenn sie nicht zugleich deutlich macht, welche pri... mehr lesen...
Begründung: Die Streitteile sind pharmazeutische Unternehmen und vertreiben Arzneimittel zur Behandlung von Alzheimer. Dabei handelt es sich um eine chronische, fortschreitende Erkrankung des Gehirns, bei der Nervenzellen und Nervenzellverbindungen nicht wiederherstellbar zugrunde gehen. Es kommt zu Störungen des Gedächtnisses, der Sprache, des Denkvermögens, des Erkennens und der Handhabung von Gegenständen sowie der örtlichen Orientierung. Das Arzneimittel der Klägerin ARICEPT e... mehr lesen...
Norm: AMG §6 Abs2AMG §6 Abs3 Z1AMG §50a Abs3 Z1AMG §55 Abs2AMG §55 Abs4UWG §1 C1UWG §1 C2UWG §1 D1cUWG §2 C2a
Rechtssatz: Bei Beurteilung der Irreführungseignung einer Arzneimittelwerbung ist auch dann ein strenger Maßstab anzulegen, wenn sie sich an Fachleute richtet. Die Werbung mit für den Werbenden günstigen Teilergebnissen einer medizinischen Studie kann dann zur Irreführung geeignet sein, wenn sie nicht zugleich deutlich macht, welche pri... mehr lesen...