Von der Bezirkshauptmannschaft Judenburg (der belangten Behörde) wurde dem Beschuldigten und nunmehrigen Berufungswerber im angeführten Straferkenntnis folgendes vorgeworfen: Er sei als Inhaber der Firma Mag. pharm. Dieter G, Geschäftsanschrift J, G-gasse 25, dafür verantwortlich, daß in der Gratiszeitung "Ihr Einkauf" Ausgabe Nr. 3/96 auf Seite 21 Melatonin-Kapseln als Arzneimittel beworben und diese im Versandhandel angeboten worden seien, obwohl 1.) Arzneimittelwerbung nur für zugelasse... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine (beide Übertretungen umfassende) Tatumschreibung nach § 50 Abs 1 Z 1 Arzneimittelgesetz - AMG und § 53 Z 14 AMG (wonach im erstgenannten Fall ein nicht zugelassenes Arzneimittel beworben wurde und im zweitgenannten Fall die Arzneimittelwerbung Elemente enthielt, daß Arzneimittel im Versandhandel zu beziehen waren) ist nicht geeignet, auf den Sachverhalt nach § 11 Abs 1 AMG abzudecken. So fehlten diesbezüglich Angaben darüber, wann und wo die Tat begangen worden sein soll, ... mehr lesen...