Begründung: Die Patientenanwälte beantragten am 24. 12. 1998 beim Unterbringungsgericht für fünf namentlich angeführte Patienten, die in der Ersten Psychiatrischen Abteilung der Landesnervenklinik Salzburg untergebracht waren, die an den Patienten durchgeführten Heilbehandlungen in Form der Verabreichung von in klinischer Prüfung befindlichen Medikamenten und damit nicht zugelassenen Medikamenten auf ihre Zulässigkeit hin zu prüfen. Bei der Behandlung der Patienten sei es zur Ei... mehr lesen...
Begründung: Die Patientenanwälte beantragten am 24. 12. 1998 beim Unterbringungsgericht für fünf namentlich angeführte Patienten, die in der Ersten Psychiatrischen Abteilung der Landesnervenklinik Salzburg untergebracht waren, die an den Patienten durchgeführten Heilbehandlungen in Form der Verabreichung von in klinischer Prüfung befindlichen Medikamenten und damit nicht zugelassenen Medikamenten auf ihre Zulässigkeit hin zu prüfen. Bei der Behandlung der Patienten sei es zur Ei... mehr lesen...
Norm: AMG §43UbG §36 Abs2
Rechtssatz: Die klinische Prüfung von Medikamenten an Untergebrachten ist unzulässig, wenn keine Zustimmung des Sachwalters vorliegt. Das Unterbringungsgericht hat hier keine Entscheidungskompetenz, aufgrund der abschließenden Regelung des AMG, das als lex specialis und posterior gegenüber dem UbG aufzufassen ist. Entscheidungstexte 6 Ob 238/99i Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: AMG §43UbG §36 Abs2
Rechtssatz: Wenn der Heilversuch (die Heilbehandlung) gleichzeitig eine klinische Untersuchung darstellt, ist eine gerichtliche Prüfung und Entscheidung schon deshalb nicht vorgesehen, weil die klinische Untersuchung mangels Zustimmung des Sachwalters nach § 43 AMG in jedem Fall unzulässig ist. Es ist nicht einzusehen, welchen Sinn eine kumulative Genehmigungspflicht durch das Pflegschaftsgericht (nach § 43 Z 3 AMG; fr... mehr lesen...