Nach dem Straferkenntnis hat der nunmehrige Berufungswerber folgende Tat zu verantworten: Ihre Funktion: Beschuldigter 1. Übertretung Sie sind als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der Firma G Pharma GmbH mit Sitz in J, dafür verantwortlich, dass von o.g. Firma im Internet am 22.04.2005 die Arzneispezialität Weihrauchtabletten H 15 Ayurmedica beworben und somit ohne Zulassung für die Abgabe im Inland bereitgehalten wurde, obwohl... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Tathandlung einer Übertretung nach § 11 Abs 1 ArzneimittelG wurde vorgehalten, dass eine Arzneispezialität an einem bestimmten Tag im Internet "beworben und somit ohne Zulassung für die Abgabe im Inland bereitgehalten wurde". Dazu ist auszuführen, dass die Bewerbung einer Arzneispezialität eine Handlung darstellt, die von deren Bereithalten zur Abgabe unabhängig und keinesfalls mit diesem identisch ist. Weiters ist eine Arzneispezialität ein körperlicher Gegenstand, der als... mehr lesen...
Die belangte Behoerde (Buergermeister der Stadt Graz als erste Instanz) warf dem nunmehrigen Berufungswerber mit Straferkenntnis Folgendes vor: 1. Er habe am 03.06.1997 in seiner tieraerztlichen Hausapotheke in G, 20 Dosen des in Oesterreich nach dem Arzneimittelgesetz nicht zugelassenen Borreliaimpfstoffes Lymevax, Chargen Nr. 140147 A bzw. 1409 F, mit dem Ablaufdatum 16.01.1999, hergestellt in den USA, durch Vorraetighalten, wie zuvor weitere 22 Dosen durch Verbrauch in Ihrer tieraerztli... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach § 11 Abs 1 AMG ist bei nicht zugelassenen Arzneispezialitäten das Abgeben im Inland und das Bereithalten im Inland für die Abgabe tatbildlich (verboten), nicht aber jedes Inverkehrbringen im Sinne des § 2 Abs 11 AMG. Unter Abgabe ist die Verschaffung der Verfügungsmacht für den Erwerber zu verstehen (VwGH 24.6.1996, 92/10/0018). Eine Tierimpfung dient nicht dazu, einem Erwerber die Verfügungsmacht über den Impfstoff zu vermitteln, und kann somit keine Abgabe nach § 11 Abs ... mehr lesen...