Norm: ZPO §74ZPO §520 Abs1GOG §89 Abs3ERV 2006GEO §99
Rechtssatz: Die Einbringung eines Rekurses mit einer E-Mail an die Dienstmailadresse einer Richterin bzw eines/einer Gerichtsbediensteten („vorname.nachname@justiz.gv.at“) ist grundsätzlich nicht zulässig. Entscheidungstexte 28 R 369/13k Entscheidungstext OLG Wien 12.11.2013 28 R 369/13k ... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss bewilligte das Erstgericht der klagenden Partei die Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 Z 1 lit a bis c ZPO. Dagegen richtet sich der Rekurs des Revisors mit dem Antrag auf Aufhebung der bekämpften Entscheidung zur Verfahrensergänzung. Der Rekurs ist berechtigt. Rechtliche Beurteilung Der Rekurswerber zeigt zutreffend auf, dass das Vermögensbekenntnis der Klägerin zu folgenden Punkten ergänzungs- bzw. aufklärungs... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht das aus dem
Spruch: hervorgehende Begehren der betreibenden Partei (nach Durchführung eines erfolglosen Verbesserungsverfahrens) ab und begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Eventualbegehren "sollte als Drittschuldner das Arbeitsmarktservice oder die Gebietskrankenkasse aufscheinen, wird auf die Abgabe einer Drittschuldneräußerung verzichtet" unzulässig sei. Der Antrag widerspräche inhaltlich de... mehr lesen...
Norm: EO §294aEO §301AFV §1AFV §2ERV §5
Rechtssatz: Ein Verzicht des betreibenden Gläubigers auf die Abgabe einer Drittschuldnererklärung lediglich hinsichtlich einzelner, bestimmt bezeichneter Drittschuldner ist zulässig. Diese Möglichkeit kann der betreibenden Partei auch nicht dadurch genommen werden, dass im amtlichen Formblatt für den Exekutionsantrag nur ein gänzlicher Verzicht auf die Drittschuldnererklärung vorgesehen ist. ... mehr lesen...